Sexualdelikte

Hier handelt es sich um einen besonders heiklen Bereich

Bei den Sexualdelikten handelt es sich um einen besonders heiklen Bereich. Sexualverbrechen werden in der Öffentlichkeit mehr diskutiert als andere Delikte und häufig von der Bedeutung her nahezu mit Tötungsdelikten gleichgesetzt. Wer mit einem Sexualdelikt konfrontiert wird, bekommt in der Regel gesellschaftlich keinen Fuß mehr auf den Boden.

Dementsprechend besteht häufig ein hoher Erwartungsdruck gegenüber der Justiz. Staatsanwaltschaft und Gerichte sind daher bestrebt, der Öffentlichkeit schnell einen Täter zu präsentieren. Das bedeutet auch, dass erfahrungsgemäß im Bereich der Sexualdelikte Fehler im Ermittlungsverfahren überproportional häufig vorkommen.

In der Regel liegt bei Sexualdelikten eine 1:1-Situation vor und es gibt außer dem angeblichen Opfer und dem angeblichen Täter keine Zeugen. Sofern keine DNA-Spuren vorliegen, existieren meist auch keine weiteren Beweismittel.

Die Glaubwürdigkeit der geschädigten Person, die zugleich Zeuge ist, ist daher oft entscheidend. Bei der Verteidigung ist zu berücksichtigen und herauszuarbeiten, dass unter den Beweismitteln der StPO (Urkunden, Sachverständige, Augenschein, etc.) der Zeuge in aller Regel das schlechteste Beweismittel ist.

Hier hat die Verteidigung anzusetzen: In vielen Fällen kann eine Begutachtung des oder der Geschädigten (freilich auch des Angeklagten) in Betracht kommen. In vielen Fällen stellen dabei Psychologen fest, dass die jeweiligen (Geschädigten-) Zeugen gar nicht glaubwürdig sind. Bei einem gut begründeten Antrag kann bereits hier eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Ferner ist die sog. Aussagegenese entscheidend: Wie kam die Aussage zustande? Welchen Personen hat die Zeugin sich vorher anvertraut? Wurde sie dabei möglicherweise beeinflusst?

Zudem ist die Lebenssituation des/der Geschädigten relevant: Falls ein Kind aussagt, missbraucht worden zu sein, stellen sich verschiedene Fragen: Hat das Kind überhaupt schon ein Schamgefühl, inwieweit ist es schon sexualisiert – und passen die Aussagen des Kindes dazu?

Betont beispielsweise eine 4-jährige, sie sei im Intimbereich angefasst worden, so ist im Rahmen der Verteidigung zu berücksichtigen, dass 4-jährige in aller Regel noch nicht sexualisiert sind und über kein Schamgefühl verfügen. Üblicherweise messen sie Berührungen im Intimbereich dieselbe Bedeutung bei wie an anderen, unverfänglichen Körperstellen. Falls also eine 4jährige besonders hervorhebt, dass sie im Intimbereich berührt wurde, so ist ihr diese Aussage möglicherweise durch andere Personen vorgegeben worden.

Je nach Gewicht des Vorwurfs sind die Aussagen der angeblich geschädigten Person detailliert zu sezieren. Für den Angeklagten und dessen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit stellt es einen immensen Unterschied dar, ob ihm die Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB), Exhibitionismus (§ 183 StGB), sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch oder schlimmstenfalls Vergewaltigung vorgeworfen werden.

Im Rahmen der Verteidigung ist vorab zu klären, ob eine Freispruchverteidigung oder eine Strafmaßverteidigung die beste Taktik ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ggf. die Unterbringung nach § 63 StGB oder sogar die Sicherungsverwahrung droht. Derartige Folgen müssen vermieden werden.

Wegen der besonderen Bedeutung der Aussage der geschädigten Person sollte der Verteidiger rechtzeitig beantragen, dass diese Aussage nach § 58 a StPO aufgezeichnet wird. Nur so lässt sich später die Aussage auch hinsichtlich nonverbaler Äußerungen (Nervosität, Unsicherheit, Stottern) prüfen, was bei einem reinen Vernehmungsprotokoll nicht der Fall ist.

Im Prozess ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich findet jede Gerichtsverhandlung öffentlich statt. Soweit eine Unterbringung des Angeklagten in der Psychiatrie in Betracht kommt oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten (auch eines Zeugen) zur Sprache kommen, kann nach den Vorschriften der §§ 171 a, 171 b GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

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