ACAB (All cops are bastards) ist Beleidigung
Die Aussage „ACAB“ gilt nach der Rechtsprechung als Beleidigung. Dies hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom Mai 2018 bestätigt (OLG Frankfurt, 23.05.2018, 2 Ss OWi 506/17).
Die Entscheidung ist freilich etwas komplizierter: Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass beleidigende Aussagen wie „ACAB“ oder auch Synonyme grundsätzlich auch nach § 118 OWiG sanktionierbar sind, aber auch nach § 185 StGB (Beleidigung).
Im gegenständlichen Fall sah das Gericht den Tatbestand der Beleidigung grundsätzlich als erfüllt an. Ein Strafantrag war allerdings nicht gestellt worden.
Das OLG Frankfurt sah sich wegen § 118 Abs. 2 OWiG gehindert, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu bestrafen. § 118 Abs. 2 OWiG enthalte eine Subsidiaritätsklausel. Sei eine personalisierte Zuordnung der Beleidigungshandlung festgestellt, trete § 118 OWiG Kraft Gesetzes zurück. Auf gut Deutsch: § 118 OWiG betreffe im Gegensatz zu § 185 StGB den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung, während § 185 StGB eine Vorschrift des Individualrechtgüterschutzes sei. Während also § 118 OWiG die öffentliche Ordnung schütze, schütze § 185 StGB den einzelnen Menschen. Dies sei allerdings für die Anwendung der Subsidiaritätsklausel unerheblich, so dass eine grundsätzliche Anwendbarkeit von § 185 StGB, auch wenn er im Einzelfall im Ergebnis nicht angewendet wird, der Anwendung von § 118 OWiG entgegensteht.
Fazit: Diese Vorschriften sind häufig im Zusammenhang mit Fußballspielen oder Demonstrationen anwendbar. Interessant ist die Entscheidung insoweit, als dass sie Wirkung nicht nur für den Bereich des OLG Frankfurt entfalten könnte, sondern wegen der räumlichen Nähe auch im Bereich des Landgerichts Würzburg zur Geltung kommen könnte, möglicherweise sogar in ganz Unterfranken. Für die Verteidigung können sich neue Spielräume eröffnen, falls eine Äußerung grundsätzlich eine Beleidigung darstellt, wegen der jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht verurteilt werden kann.