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Aktuelles

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

BGH: „Aussage gegen Aussage“ - geschlossene Darstellung der Aussagen der Geschädigten zwingend

Im Sexualstrafrecht entspricht es nahezu dem Regelfall, dass eine sogenannte „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vorliegt. Auf gut Deutsch: Die Geschädigte behauptet, sexuell genötigt oder vergewaltigt worden zu sein, der Beschuldigte bestreitet dies. Oft gibt es keine weiteren Zeugen oder sonstige Beweismittel, so dass die Gerichte vor der schwierigen Aufgabe stehen, sich für eine der Seiten entscheiden zu müssen.

Hier kann der Richter nicht einfach ohne nähere Begründung der einen oder der anderen Seite glauben. Gerade im Sexualstrafrecht sind sogenannte Glaubwürdigkeitsgutachten sehr häufig. Mit diesen wird untersucht, ob die Person der Geschädigten überhaupt glaubwürdig ist oder ob möglicherweise in dem Aussageverhalten bereits Widersprüche erkennbar sind.

Im Rahmen der sogenannten Beweiswürdigung ist der zuständige Richter an strenge Voraussetzungen gebunden. Dies aus gutem Grund, da bereits allein die Aussage der Geschädigten dazu führen kann, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Es versteht sich von selbst, dass es nicht ausreichen kann, die Aussage ohne weiteres als wahr zu unterstellen.

Im Rahmen sogenannter „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen ist die Beweiswürdigung schon dann lückenhaft, wenn es an einer geschlossenen Darstellung der Angaben der Geschädigten fehlt (BGH, 20.12.2017, 1 StR 408/17).

Der zuständige Richter ist daher gehalten, die Aussagen der Geschädigten so ausführlich darzustellen, dass eine Inhalts- und Konstanzanalyse möglich ist.


Auf gut Deutsch:

  • Sind die Aussagen der Geschädigten stimmig und nachvollziehbar ?
  • Hat sie möglicherweise im Rahmen unterschiedlicher Vernehmungen unterschiedliche Angaben gemacht ?


Aus dem Urteil muss sich damit ergeben, ob das Gericht auch die Frage geprüft hat, inwieweit die Aussage der Geschädigten konstant ist oder möglicherweise Widersprüche aufweist. Auch muss die Aussageentstehung nachvollzogen werden können, damit eine etwaige zweite Instanz prüfen kann, ob die Geschädigte möglicherweise bei Ihrer Aussage von außen beeinflusst wurde.

In der Praxis kann hier beispielsweise von Interesse sein, wie vielen Personen bzw. wen sich die Geschädigte vor ihrer polizeilichen Aussage anvertraut hat. Falls die Geschädigte vorher mit Freundinnen oder ihrer Mutter gesprochen hat, liegt zumindest der Verdacht nahe, dass sie in ihrem Aussageverhalten beeinflusst wurde.

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