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Bußgeldbescheid wegen Corona?

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Was ist ein „triftiger Grund“

Im Rahmen der Corona-Krise hat die bayerische Staatsregierung zahlreiche Maßnahmen erlassen und den Katastrophenfall erklärt.

Zu den Maßnahmen gehört u.a. die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020.

Danach muss jeder die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf das unbedingt erforderliche Minimum reduzieren. Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden.

Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Beispiel für einen typischen Bußgeldbescheid:

Sie haben folgende Ordnungswidrigkeit zumindest fahrlässig begangen: Nach einer Anzeige der Polizeiinspektion … wurden Sie am 11.04.2020 um 21:30 Uhr in Würzburg einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit Ihrem Pkw … unterzogen. Sie waren zusammen mit Herrn … unterwegs und wollten in die Weinberge fahren, um dort mit einem Freund gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Das Treffen mit Bekannten, die in einem anderen Hausstand wohnen, ist kein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung. (…) Damit hatten Sie keine Berechtigung, mit Ihrem Bekannten unterwegs zu sein. Sie handelten ordnungswidrig, da Sie aufgrund der Ausgangsbeschränkung zusammen mit einem Bekannten unterwegs waren. (…) Aus diesem Grund wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt:

         Geldbuße                              150,00 EUR
         Gebühren                                25,00 EUR
         Auslagen (Zustellung)               3,50 EUR
         Gesamt                                 178,50 EUR

Bei diesen Bußgeldbescheiden handelt es sich um eine völlig neue Rechtsmaterie, da die Verordnung erst vom 27.03.2020 datiert und damit zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: April 2020) erst einen Monat alt ist.

Es fehlt völlig an Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung.

Vor diesem Hintergrund bestehen erweiterte Möglichkeiten, gegen entsprechende Bußgeldbescheide vorzugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Politik immer versichert wurde, niemanden mit den Vorschriften drangsalieren zu wollen.

Wer gegen einen derartigen Bußgeldbescheid vorgehen will – was in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen gedeckt ist -, muss sich auf Sinn und Zweck der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fokussieren. Ziel der Verordnung ist, soziale Kontakte zu vermeiden, um dadurch die Ausbreitung des Virus zu vermeiden.

Die Frage aus der Sicht des Rechtsanwaltes lautet daher zunächst: Verstößt das Verhalten des Betroffenen tatsächlich gegen die Verordnung? Hatte möglicherweise der Betroffene die Ausgangsbeschränkungen falsch verstanden, eventuell auch aufgrund der zahlreichen Äußerungen von Politikern im Fernsehen?

Falls Ihnen ein derartiger Bußgeldbescheid zugegangen ist, unterstützen wir Sie gern bei der Verteidigung. Das Mandatsverhältnis kann telefonisch und per Mail durchgeführt werden.

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