Einziehung (§ 74 StGB) = Strafzumessungsgrund !
Seit einiger Zeit ist die „Einziehung von Wertersatz“ neben anderen Einziehungsregelungen von gesteigertem Interesse. Der Gesetzgeber 2017 hat neue Vorschriften eingeführt, nach denen beispielsweise bei Drogendelikten oder Betrugsstraftaten der vom Angeklagten erlangte Wert eingezogen werden kann. Hier können schnell beträchtliche Summen zusammenkommen, über die der Angeklagte jedoch in der Regel nicht (mehr) verfügt.
Das Ganze hat allerdings auch eine positive Seite: Die auf § 74 StGB gestützte Einziehungsanordnung stellt eine Nebenstrafe dar, die nach der Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichts (BGH) bei den den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ist (BGH, 27.03.2019, 4 StR 360/18).
Falls also dem Angeklagten ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird, so ist die eigentliche Strafe zu mildern.
In dem dargestellten Urteil ging es um einen PKW, welchen der Angeklagte zu einem Preis von 7.800,00 EUR erworben hatte. Dieser PKW wurde aus verschiedenen Gründen eingezogen. Zu einer Einziehung kommt es beispielsweise wenn der einzuziehende Gegenstand als Tatmittel anzusehen ist. Dies ist in der Regel insbesondere bei Handys, Laptops, Messern o. ä. der Fall.
In dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof damit entschieden, dass zwar einerseits ein PKW, der Tatmittel ist, eingezogen werden muss und der Angeklagte dafür auch keinen Ersatz bekommt.
Andererseits hat der BGH vorgeschrieben, dass in derartigen Fällen die Strafe für den Angeklagten geringer ausfallen muss, weil er ja durch die Einziehung bereits empfindlich getroffen wird.
Aktuell: Mitte 2019 hat sich eine Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten dafür ausgesprochen, für Jugendliche und ehemalige Drogenabhängige die Vorschriften zur Einziehung zu korrigieren: In diesen Fällen sei der Resozialisierungsgedanke teilweise wichtiger als die Vermögensabschöpfung. Bei Drogensüchtigen, die eine Therapie erfolgreich abgeschlossen haben, solle über die Möglichkeit eines Schulderlasses nachgedacht werden. Oft gebe es gar keinen wirklichen Gewinn des Dealers.
Fazit: Im Sommer 2017 wurden viele Regelungen zur Einziehung neu eingeführt. Seitdem spielt die Einziehung in der Mehrzahl der Strafverfahren eine Rolle. Für den kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht in Würzburg ist daher die Kenntnis derartiger Urteile wie des hier dargestellten unerlässlich.