Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Notfalls in Würzburg?

Kein Bußgeld wegen rechtfertigenden Notstands?
Gegenstand zahlreicher Diskussionen im Verkehrsrecht ist die Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung, zu der es wegen eines Notfalls gekommen ist, auch zu einem Bußgeld führen muss. Anders gesagt: Ist der Fahrer gerechtfertigt, wenn er beispielsweise seine schwangere Frau zum Krankenhaus fahren muss – oder seine Mutter nach einem Herzinfarkt ?
Grundsätzlich kommt hier der sogenannte rechtfertigende Notstand in Betracht.
Eine solche Rechtfertigung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Erst wenn besondere Umstände vorliegen, kann es dazu kommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behebung des Notfalls auf andere Weise nicht möglich ist (z. B. in besonders abgelegenen Gegenden). Voraussetzung ist weiterhin, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentlicher Vorteil erreicht wird, der nicht außer Verhältnis zur Gefährdung anderer Autofahrer steht, welche durch die Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht wird. (OLG Düsseldorf 08.03.2021, 2 RBs 13/21).
Eine Rechtfertigung durch einen solchen Notstand kommt daher nicht in Betracht, wenn der Fahrer vorher nicht versucht hat, einen Notarzt oder einen Rettungswagen zu rufen.
Genau genommen kommt ein Notstand auch dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene selbst Arzt ist und die Ehefrau auf dem schnellsten Weg zum Krankenhaus bringen will. Auch hier ist zunächst ein Anruf beim Rettungsdienst angezeigt.
In dem vom OLG Düsseldorf behandelten Fall hatte der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h überschritten. Er hatte argumentiert, dass er selber Arzt sei und seine in Lebensgefahr schwebende schwangere Frau selbst ins Krankenhaus bringen wollte.
Er habe die Ressourcen des Rettungsdienstes schonen wollen. Zudem sei ihm bekannt, dass angesichts der Corona-Pandemie nach derartigen Einsätzen die Fahrzeuge immer umständlich desinfiziert werden müssten.
All dies hat nicht zum Erfolg geführt. Das Gericht führte aus, dass eine Rechtfertigung durch Notstand zunächst voraussetzt, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.
Weiterhin stellte das Gericht darauf ab, dass Rettungsfahrzeuge in Notfällen mit Sonder- und Wegerechten zur Einsatzstelle fahren, auf gut Deutsch also privilegiert sind und durch Blaulicht und Martinshorn geeignete Mittel haben, um Gefährdungen im Verkehr zu vermeiden.
Fazit: Im Verkehrsrecht ist eine erfolgreiche Argumentation das A und O. Gerade in Situationen wie der hier beschriebenen genügt es nicht, sich auf vermeintlich rechtfertigende Aspekte zu berufen. Vielmehr ist die richtige Darstellung entscheidend.
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