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Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

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Ich will einen anderen Rechtsanwalt!

Sehr oft bekommen Beschuldigte vom Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet oder wenn in erster Instanz vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht (Amtsgericht!) verhandelt werden soll.

Zwar wird der Beschuldigte gefragt, ob er einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger auswählen möchte. Allerdings sind die entsprechenden Schreiben im „Juristendeutsch“ gehalten, so dass man die Informationen dreimal lesen muss, bis man versteht, warum es eigentlich geht. Jeder Beschuldigte sollte daher die Briefe vom Gericht genau lesen. Falls dort irgendwo die Rede ist von einem Pflichtverteidiger, sollte er sich schnellstens überlegen, welchen Rechtsanwalt er gerne als Pflichtverteidiger hätte.

Tut er dies nicht, ordnet das Gericht ihm irgendeinen Anwalt bei – in der Regel einen, der nicht für den Beschuldigten arbeitet, sondern für das Gericht.

Falls aber das Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat und der Betroffene erst später merkt, dass er mit diesem nicht zufrieden ist, besteht immer die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger auswechseln zu lassen.

Im Wesentlichen gibt es hier zwei Möglichkeiten:

Zum Einen besteht die Möglichkeit der Pflichtverteidigerauswechslung, wenn der alte Pflichtverteidiger zustimmt, der neue Rechtsanwalt dazu bereit ist und schließlich der Betroffene dies wünscht. In solchen Fällen wird das Gericht in aller Regel den Verteidiger auswechseln.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der bisherige Pflichtverteidiger nicht zustimmt. Auch in Würzburg sind ein oder zwei Kollegen dafür bekannt, eine Pflichtverteidigung nicht abzugeben, selbst, wenn der Betroffene mit der Arbeit des Verteidigers überhaupt nicht mehr zufrieden ist.

In solchen Fällen kann der Pflichtverteidiger gegen den Willen des bisherigen Verteidigers ausgewechselt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Ob das Vertrauensverhältnis zerstört ist, beurteilt sich aus der Sicht eines „verständigen Angeklagten“.

Dieser oder sein neuer Verteidiger hat die Störung des Vertrauensverhältnisses konkret zu beschreiben (BGH, 26.02.2020, StB 4/20). Es muss also dargestellt werden, weshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist (zu seltene Besuche in der JVA, Handeln gegen den Willen des Beschuldigten, Vertretung anderer Interessen etc).

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