Lockerungen in Würzburg, Resozialisierung für langjährig Inhaftierte

Ein häufiges Thema für Häftlinge ist die Frage nach Lockerungen: Wann ist der erste Urlaub möglich? Wann kann ins Freigängerhaus gewechselt werden? Wann kann möglicherweise draußen eine Arbeitsstellte aufgenommen werden?
Es ist mehr als verständlich, dass sich für einen Häftling, insbesondere nach mehreren Jahren, die Frage nach Lockerungen stellt. Wer bereits längere Zeit in einer JVA verbracht hat, hat den dringenden Wunsch, endlich wieder zumindest ein bisschen Freiheit bekommen zu können.
Zu diesem Zweck gibt es die sogenannten Lockerungen. Diese bieten dem Gefangenen auch die Gelegenheit, sich zu bewähren und damit seine vorzeitige Entlassung vorzubereiten.
Leider werden Lockerungsanträge oft abgelehnt, teilweise mit fragwürdigen Begründungen.
In drei aktuellen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht jetzt den Gedanken der Resozialisierung betont (BVerfG, 2 BvR 1165/19, 2 BvR 681/19, 2 BvR 650/19). Nach diesen Entscheidungen haben die jeweiligen Vollstreckungsgerichte die Bedeutung des Grundrechts auf Resozialisierung grundlegend verkannt, da Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Lebenstüchtigkeit der Gefangenen gefordert wurden.
In allen drei Fällen waren die Gefangen zunächst vor Gericht gescheitert. Auch die jeweiligen Oberlandesgerichte hatten gegen die Gefangenen entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht gab den Gefangenen jedoch recht:
Lockerungen müssen ermöglicht werden
Das Grundrecht auf Resozialisierung verpflichte den Staat, den Strafvollzug eben auf das Ziel auszurichten, dem jeweiligen Gefangengen ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen.
Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass besonders bei langjährig Inhaftierten den schädlichen Auswirkungen der Haft entgegen zu wirken sei.
Vor diesem Hintergrund seien jedenfalls Ausführungen des Gefangenen zu ermöglichen. Dies kann bedeuten, dass zunächst nur ein begleiteter Ausgang/Freigang ermöglichst werde. Selbst wenn noch kein konkreter Entlassungszeitpunkt feststehe, müssen solche Lockerungen ermöglicht werden. Einer etwaigen Fluchtgefahr des Gefangenen sei durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Das dies einen besonderen personellen Aufwand erfordere, sei hinzunehmen. Zudem müssen die konkrete Flucht- oder Missbrauchsgefahr dargelegt werden und könne nicht einfach behauptet werden.
Diese Entscheidung wird Gefangengen und Verurteilten neue Möglichkeiten geben, Lockerungen genehmigt zu bekommen. Es wird nicht ausreichen, lediglich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu zitieren, da die Gerichte sich dann mit den hier getroffenen Vorgaben befassen und die Versagung der Lockerungen bestätigen werden. Wenn jedoch ein kompetenter Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragt wird, wird es zumindest in mehreren Fällen möglich sein, Lockerungen zu erreichen.
Sitzt Ihr Verwandter in der JVA Würzburg und bekommt keine Lockerungen ? Dann kontaktieren Sie uns !