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Rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger, Armenrecht, Strafrecht Würzburg, Kanzlei Löwenberg Rechtsanwälte

Rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrenseinstellung?

Die Rechtsprechung zum Thema Pflichtverteidigung ist insbesondere für die Mandanten interessant, die sich einen Rechtsanwalt im Strafrecht nicht leisten können, weil das nötige Geld fehlt. Häufig ist vom „Armenrecht“ die Rede.

Oft gehen Betroffene sofort zum Anwalt (Kanzlei Löwenberg Rechtsanwälte Würzburg), wenn sie ein Schreiben der Polizei erhalten. Das ist vernünftig. Es kommt allerdings oft vor, dass das entsprechende Verfahren später eingestellt wird, z. B. nach § 154 StPO oder nach § 170 StPO.

In vielen Fällen ist es in der Vergangenheit häufig passiert, dass der Anwalt nach dem ersten Gespräch Akteneinsicht beantragt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt hat. Darüber wurde zunächst nicht entschieden. Wenn dann später das Verfahren eingestellt wurde, wurde der Antrag oft abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass das Verfahren ja ohnehin eingestellt worden sei und der Betroffene also rückblickend gar keinen Anwalt gebraucht hätte.

Das ist aus der Sicht der Betroffenen sowie der Anwälte nicht ganz nachvollziehbar gewesen:
Schließlich hat der Betroffene das Schreiben der Polizei mit strafrechtlichen Vorwürfen zum Anlass genommen, sich um die Sache zu kümmern. Es ist schließlich bekannt, dass die Polizei jemanden nicht einfach so anschreibt, sondern weil der Verdacht einer Straftat besteht. Der Gang zum Anwalt ist also vernünftig und folgerichtig.

Erfreulicherweise hat das Landgericht Flensburg jetzt entschieden, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger auch dann erfolgen kann, wenn das Verfahren eingestellt wird (LG Flensburg, 09.12.2020, II Qs 43/20).

Gemeint ist folgende Situation:
Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Es findet eine Wohnungsdurchsuchung statt. Möglicherweise kommt es im Anschluss sogar zu einer Anklage.

Der Betroffene geht daraufhin zum Anwalt, um sich beraten zu lassen. Er kann die Vorwürfe nicht verstehen, weil er unschuldig ist.
Der Anwalt beantragt, dem Betroffenen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Mehrere Monate lang passiert gar nichts. Dann wird das Verfahren eingestellt. Der Antrag auf Beiordnung wird abgelehnt.

In einer solchen Situation kann nunmehr der Pflichtverteidiger auch rückwirkend beigeordnet werden: Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO lag vor, der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig (während des Ermittlungsverfahrens) gestellt. Die Beiordnung erfolgte nicht rechtzeitig.

Wie wird ein Pflichtverteidiger bezahlt ?

In derartigen Fällen ist der Pflichtverteidiger auch rückwirkend beizuordnen mit der Folge, dass seine Gebühren aus der Staatskasse zu zahlen sind.

Das LG Flensburg bezieht sich auf eine Gesetzesänderung, mit der eine PKH-Richtlinie umgesetzt wurde. Diese verlangt von den Mitgliedstaaten, beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes verfügen, Anspruch auf PKH zu gewähren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Es ist also der Wille des Gesetzgebers, nicht nur eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen, sondern auch die mittellosen Beschuldigten von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen. Der Pflichtverteidiger ist daher auch dann rückwirkend zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung schon früher vorlagen und die Beiordnung auch beantragt wurde.

Beachte: In gewissen gesetzlichen Fällen ist ein Pflichtverteidiger „unverzüglich“, also sofort, beizuordnen. Dies ist beispielsweise der Fall bei U-Haft. In diesem Fall muss den Betroffenen sofort - und nicht erst nach zwei oder drei Tagen - ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

 

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