Veröffentlichen von Nacktbildern = Nötigung ?
Die „modernen Medien“ führen teilweise zu Straftaten, die noch vor 10 Jahren kaum möglich gewesen wären. Wir haben wiederholt Fälle betreut, in denen dem Mandanten vorgeworfen wurde, kinderpornografisches Material bzw. jugendpornografisches Material verbreitet zu haben.
Hintergrund war in aller Regel, dass der jeweilige Mandant über das Internet junge Mädchen kennengelernt hatte, mit denen er dann Nacktbilder tauschte. Dies kann nach§ 184 b o. § 184 c StGB eine Straftat darstellen – auch wenn die Mädchen freiwillig an der Übersendung der Nacktbilder mitgewirkt haben.
Ein anderer Straftatbestand, der mit den genannten Medien häufig im Zusammenhang steht, ist die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB).
Im Gesetz heißt es beispielsweise in § 177 Abs. 2 Nr. 5: Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt (…), wenn der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat“. Stark vereinfacht: Wer jemanden durch Bedrohung zum Sex zwingt.
Nach einem Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm, 09.04.2019, 3 RVs 10/19) ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Geschädigten damit gedroht wird, die von ihr übersandten Nacktbilder bei Facebook zu veröffentlichen, sie auszudrucken oder an der Schule aufzuhängen – um die Geschädigte damit dazu zu bringen, mit dem Täter Sex zu haben. In diesem Fall war es so wie in vielen vergleichbaren Fällen: Der Kontakt wurde zunächst über das Internet hergestellt. Man schrieb sich zunächst über WhatsApp. Bereits kurze Zeit später wurden über WhatsApp gegenseitig Nacktfotos ausgetauscht.
Nachdem die (16-jährige) Geschädigte Nacktbilder übersandt hatte, wollte der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit ihr, den die Geschädigte jedoch ablehnte. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin mit der Veröffentlichung der Nacktbilder von ihr. Er wollte sie so dazu bewegen, doch mit ihm Sex zu haben.
Im Urteil des OLG Hamm ging es nicht nur um die Frage, ob dieses Vorgehen eine sexuelle Nötigung darstellt. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Angeklagte bereits „unmittelbar angesetzt“ hatte. Nur wenn ein Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat, kann er wegen Versuchs bestraft werden. Die erste Instanz war hier der Ansicht, der Angeklagte habe noch nicht unmittelbar angesetzt. Das OLG Hamm wies dieses Urteil zurück und stelle fest, dass bereits durch die Drohung, die Bilder zu veröffentlichen, die Nötigungshandlung verwirklicht. Nicht erforderlich sei es dabei gewesen, dass es dann tatsächlich zum Nötigungserfolg kommt.
Der vom OLG Hamm entschiedene Fall spielte im beschaulichen Ostwestfalen (Landkreis Herford). Derartige Fälle spielen sich sowohl in ländlichen Regionen als auch im städtischen Bereich wie Würzburg oder Nürnberg ab.