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In vielen regulären Strafverfahren wird dem Beschuldigten, wenn er keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Dies passiert nach § 140 StPO nur dann, wenn ein sogenannter Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine schwierige Sach- und Rechtslage handelt.
Diese Vorschrift kann auch bei Bußgeldverfahren angewendet werden. Das bedeutet, dass bei einem normalen OWi-Verfahren der Betroffene möglicherweise Anspruch darauf hat, einen Verteidiger auf Staatskosten zu bekommen.
Dazu das Landgericht Magdeburg (13.12.2019, 28 Qs 956 Js 73928/19):