In vielen Verfahren wegen Diebstahls ist die Frage zu beurteilen, ob eine sogenannte Qualifikation vorliegt, weil es sich möglicherweise um einen „Diebstahl mit Waffen“ handelt. Hier ist zunächst abzugrenzen. Ein „Diebstahl mit Waffen“ liegt nicht erst dann vor, wenn die Waffen verwendet werden, sondern bereits dann, wenn der Täter die Waffe lediglich mit sich führt.