Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in seinem Wohnhaus Cannabis angebaut zu haben. Dies würde normalerweise eine Strafe nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nach sich ziehen. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem der Anbau von Betäubungsmitteln strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert.