Das deutsche Strafgesetzbuch bestraft im Normalfall nur bereits begangene Delikte, unabhängig davon, ob sie zur Vollendung gekommen sind oder nur versucht wurden. Die Vorbereitung einer Straftat ist grundsätzlich nicht strafbar. Bei gewichtigeren Delikten ist allerdings die Verabredung eines Verbrechens (= Straftat mit Mindeststrafe 1 Jahr) strafbar (§ 30 StGB).
Zumessungsüberlegungen müssen die beruflichen Auswirkungen berücksichtigen. In vielen Strafverfahren ist für den jeweiligen Beschuldigten nicht die Frage nach der eigentlichen Strafe interessant, sondern vielmehr die Frage nach Führerschein oder Beruf.
Wenn ein Angeklagter in mehreren Fällen mit Drogen handelt, kommt die Rechtsprechung, insbesondere die Amtsgerichte, gern zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung dieser Webseite und deren Informationen erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookie verwenden.Weiterlesen …