Bei JVA, 64er und 35er haben Sie Anspruch auf einen Strafverteidiger !
Wer sich in einem Gefängnis befindet, hat im Falle eines neuen strafrechtlichen Verfahrens immer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sagt dazu: Wenn der Beschuldigte sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (= Pflichtverteidigung) vor.