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Beispielfälle unserer Kanzlei

„Autokratzer“ erfolgreich verteidigt

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Anklage größtenteils nicht erfolgreich

In den Jahren 2018 bis 2020 wurde der „Autokratzer“ von unserer Kanzlei verteidigt.

Polizei und Staatsanwaltschaft versuchten, ihm mit der Anklage Sachbeschädigungen an 1.731 Pkw vorzuwerfen. Der Schaden sollte sich auf über 2 Millionen Euro belaufen.

Zudem hieß es, dass unser Mandant möglicherweise psychisch krank sei.

In über 20 Verhandlungstagen vor dem Landgericht Schweinfurt konnte unser Mandant erfolgreich verteidigt werden. Während die Anklage davon ausging, dass er in Würzburg, Schweinfurt und Veitshöchheim insgesamt 1.731 Kfz beschädigt haben soll, wurde nach Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht die Hauptverhandlung nur für etwa 650 Pkw zugelassen. Bereits an dieser Stelle war das Gericht davon überzeugt, dass hinsichtlich der übrigen etwa 1.100 Fälle ohnehin kein Tatnachweis geführt werden könne.

Das Problem war klar:

Zwar war unser Mandant auf frischer Tat ertappt worden, so dass ihm mehrere Beschädigungen nachgewiesen werden konnten. Mit einer beharrlichen Strafverteidigung wurde jedoch verdeutlicht, dass unserem Mandanten jeder einzelne Fall nachgewiesen werden müsse.

Das Phänomen des „Autokratzens“ gibt es seit Jahrzehnten, und auch die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hatten angegeben, dass in anderen Städten in Unterfranken ebenfalls in hoher Zahl Autos zerkratzt wurden, die jedoch bereits nach der Überzeugung der Polizei nicht unserem Mandanten zugerechnet werden konnten.

Zu den Hauptverhandlungsterminen waren insgesamt über 400 Zeugen geladen. Im Ergebnis gab es lediglich in einem Bruchteil der Fälle Indizien dafür, dass unser Mandant der Täter war.

Er wurde daher nur für etwa 400 Fälle verurteilt, was weniger als einem Viertel der angeklagten Fälle entsprach.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft war daher überwiegend nicht erfolgreich.

Interessant waren zwei weitere Punkte, die während des Verfahrens herausgearbeitet werden konnten:

Polizei und Staatsanwaltschaft hatten bei unserem Mandanten eine Schraube gefunden, die beide bei ihrer „Internetrecherche“ nicht gefunden hatten. Man ging daher davon aus, dass die Schraube exotisch und auf dem normalen Markt kaum erhältlich sei.

Durch eigene Ermittlungen der Anwälte konnte die gegenständliche Schraube in einem der Verhandlungstermine präsentiert werden. Es handelte sich um eine handelsübliche Holzschraube eines namhaften Herstellers, die in einer sehr bekannten Baumarktkette erhältlich ist. Es war also keine Einzelanfertigung, mit der unser Mandant überführt werden konnte.

Weiterhin tauchte die Frage auf, warum unser Mandant nach seiner Verhaftung in der Psychiatrie untergebracht wurde. Die ehemalige Ärztin des Landratsamtes machte deutlich, dass sie unseren Mandanten eigentlich gar nicht untersucht, sondern mehr oder weniger dem Auftrag der Polizei entsprochen hatte, ihn in der Psychiatrie unterzubringen. Auf Nachfrage des Sachverständigen gab sie an, dass sie Befunde gar nicht erhoben hatte, da unser Mandant ja nicht mit ihr geredet hatte. Unser Mandant war also in der Psychiatrie untergebracht worden, obwohl eine psychische Erkrankung gar nicht festgestellt worden war.

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