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Beispielfälle unserer Kanzlei

Kein Handel trotz großer Menge BtM

Große Mengen Drogen als Indiz für Handel?

In einem Verfahren wegen angeblichen Handelns mit Betäubungsmitteln wurde einem Mandanten vorgeworfen, etwa 150 Cannabis-Pflanzen angebaut und 2,4 kg Marihuana besessen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft ging angesichts der Menge davon aus, dass der Mandant einen Handel mit Drogen betreiben muss. Diese Annahme wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt.

Gleichwohl ist es gelungen, in dem Verfahren das Gericht davon zu überzeugen, dass der Mandant die Drogen lediglich besessen, jedoch keinen Handel getrieben hat.

 

Was war der Schlüssel zum Erfolg?

Im Rahmen der Verteidigung wurde vorgetragen, dass sowohl der Mandant als auch seine betagte Mutter, bei der er lebte, das Cannabis zur Schmerzbehandlung verwendeten. Weiterhin wurde ausführlich dazu vorgetragen, wie der – nicht erwerbstätige – Mandant seinen Lebensunterhalt bestreitet (Rücklagen, Rente der Mutter, etc).

Zum Finanzbedarf wurden konkrete Zahlen dargestellt, so dass das Gericht sich einen Eindruck verschaffen konnte, von welchen Mitteln der Angeklagte lebt und wie er seinen Unterhalt bestreitet. Zu den Schmerzen wurden ärztliche Atteste vorgelegt und Zeugen angeboten, so dass das Gericht von dem erheblichen Bedarf an Cannabis überzeugt werden konnte.

Schließlich wurde dargestellt, welche Menge an reinem THC sich bei Trocknung der Pflanzen ergäbe – aus den 150 Pflanzen hätte eine überraschend geringe Menge THC gewonnen werden können.

Im Ergebnis wurde daher der Mandant lediglich wegen Anbaus und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, nicht jedoch wegen Handels. Für die Frage der Strafhöhe war dies von entscheidender Bedeutung: Im Ergebnis konnte trotz der enormen Menge an Pflanzen eine Bewährungsstrafe erreicht werden.

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