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Körperverletzung

Körperverletzung, § 223 StGB

Körperverletzungsdelikte führen neben Diebstahl und Drogendelikten zu den häufigsten Verfahren vor den Gerichten. Neben der „normalen“ Körperverletzung gibt es sog. Qualifikationen, die gefährliche Körperverletzung und die schwere Körperverletzung. Während die schwere Körperverletzung (Verlust des Seh- oder Hörvermögens oder von Gliedmaßen, bzw. dauerhafte Entstellung) relativ selten vorkommt, ist die gefährliche Körperverletzung sehr häufig. Das liegt daran, dass eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) bereits dann vorliegt, wenn zwei Personen gemeinsam eine dritte Person angreifen.

 

 

Wann jedoch liegt eine normale Körperverletzung überhaupt vor ?

Im Grunde ist es ganz einfach:

 

Voraussetzung einer Körperverletzung:
Eine Verletzungshandlung und ein Verletzungserfolg.

 

Genau betrachtet heißt das Folgendes: Wenn es zwischen zwei Personen vor einer Disco eine Auseinandersetzung gab und einer von beiden am nächsten Tag ein blaues Auge hat, heißt das noch lange nicht, dass die andere Person eine Körperverletzung begangen hat. Dafür müsste zunächst festgestellt werden, wie das blaue Auge überhaupt entstanden ist. Nicht selten sind die Fälle, in denen ein Geschädigter sich eine Verletzung selbst beibringt und später behauptet, der angebliche Täter sei daran schuld.

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn jemand behauptet, er sei von Ihnen verletzt worden.

 

Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte ist weiterhin von Bedeutung, wie es zu einer Körperverletzung überhaupt kam. Im Idealfall lag eine Notwehrsituation vor:

A greift den B an. B weicht zurück, A setzt nach und attackiert den B noch härter. B weicht weiter zurück, steht aber auf einmal mit dem Rücken zur Wand. Er versucht, den A von sich wegzuschubsen. A schlägt jedoch erneut zu. B weiß sich nicht anders zu helfen und schlägt nun ebenfalls zu und verursacht dabei schwere Verletzungen bei A.

In einem solchen Fall liegt eine Notwehr vor, so dass der B wegen Körperverletzung nicht bestraft werden kann. Er hat ja den A nicht geschlagen, um ihn zu verletzen, sondern lediglich, um sich selbst zu verteidigen.

Die Notwehr ist jedoch ein sehr kompliziertes Thema. Zunächst muss dabei sehr defensiv reagiert werden. Erst wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, darf zugeschlagen werden. Andererseits kann eine Notwehr sogar dann vorliegen, wenn jemand den Gegner mit einem Küchenmesser mehrfach in die Hals- und Oberkörperregion sticht (BGH, 22.06.2016, Az: 5 StR 138/16). Es kommt immer auf die Situation im Einzelfall an. Gedanke der Notwehr ist jedoch, dass der Betroffene sich lediglich verteidigen will und dabei nicht über die Stränge schlägt.

Wenn alle Stricke reißen, kann häufig im Rahmen der Strafzumessung konstruktiv am Fall gearbeitet werden: Selbst wenn eine Körperverletzung nachgewiesen ist und keine Notwehr vorliegt, kann sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, dass das Verhalten des Mandanten nachvollziehbar ist und er daher nicht hoch bestraft werden darf.

Ihnen wird eine Körperverletzung vorgeworfen, die Polizei geht jedoch von einer völlig falschen Situation aus?

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