Riegl FG 21-P
Funktionsweise
- Lasermessgerät
- Messungen aus dem Fahrzeug heraus zulässig
- Das Gerät kann frei oder abgestützt in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ montiert werden
- Geschwindigkeiten des ankommenden Verkehrs werden auf dem Display mit einem Plus gekennzeichnet, Geschwindigkeiten des abfließenden Verkehrs mit einem Minus
Vor der Messung durchzuführen
- Selbsttest (Gerätefehler, Temperatur, etc.)
- Displaytest
- Test der Visiereinrichtung
- Null-Test (Geschwindigkeitsmessung auf ein ruhendes Ziel = Geschwindigkeit: 0)
Ansatzpunkte für die Verteidigung
- Ansatzpunkte für die Verteidigung
- Test der Visiereinrichtung: Der Test ist untauglich, wenn zum Beispiel ein kleiner Reflektor in großer Entfernung als Ziel gewählt wird. Durch die dabei entstehenden Spielräume wäre eine sichere Überprüfung des Zustandes der Visiereinrichtung nicht möglich
- Test der Visiereinrichtung: Untauglich ist es auch, ein Verkehrsschild unter mehreren in größerer Distanz anzuvisieren, da es sich hier nicht erkennen lässt, welches der Schilder den Laserstrahl reflektiert
- Falls der Test der Visiereinrichtung nicht korrekt durchgeführt wird bzw. nicht entsprechend der Gebrauchsanweisung, erkennt möglicherweise der Messbeamte eine Dejustierung der Visierung nicht. Dies könnte wiederum dazu führen, dass der Messbeamte bei einer Messung ein anderes Objekt gemessen hat als er glaubt
- Der Test der Visiereinrichtung spielt daher insbesondere dann eine Rolle, wenn während der Messzeit ein reges Verkehrsaufkommen herrschte
- Im Einzelfall ist daher stets zu prüfen, ob im Rahmen des Tests der Visiereinrichtung ein geeignetes Visierobjekt gewählt wurde
- Auffällig wäre zudem ein sehr runder Wert zur Entfernung des Objektes. Falls beispielsweise das anvisierte Verkehrsschild genau 100 m entfernt steht, kann dies eigentlich kein Zufall sein. Denkbar wäre hier vielmehr, dass ein falsches Protokoll zur Akte gegeben wurde
Nicht geeicht sind ferner
- Spureinblendung (keine verlässliche Größe!)
- Fahrzeugtypenerkennung (nicht verlässlich)
- im Gerichtstermin sollte daher der Messbeamte befragt werden, ob er sich bei der Zuordnung des Fahrzeuges von der Spureinblendung oder der Fahrzeugtypenerkennung hat leiten lassen
TIPPS FÜR DIE VERTEIDIGUNG
- Ein Lichtbild darf nur dann ausgewertet werden, wenn innerhalb des eingeblendeten Auswerterahmens lediglich ein Fahrzeug bzw. Teile von diesem zu sehen sind
- Laut Gebrauchsanweisung darf ein Lichtbild nicht ausgewertet werden, wenn sich innerhalb des Auswerterahmens sichtbare Teile von zwei oder mehreren Fahrzeugen derselben Fahrtrichtung befinden
- Problematisch ist jedoch, dass das Lichtbild eine andere Situation abbildet, als zum Zeitpunkt der Messung selbst. Die Messung erfolgt in einem Bereich von 50 Metern bis 20 Metern vor dem Gerät. Das Lichtbild wird allerdings erst 10 Meter nach dem Messbereich aufgenommen
- Bei Geschwindigkeitsveränderungen innerhalb des Messbereichs ist daher denkbar, dass im Zeitpunkt der (vom Gerät vorberechneten) Fotoauslösung ein ganz anderes Fahrzeug abgebildet wird, als das eigentlich gemessene
- In der Literatur wird daher kritisiert, dass zu jeder Messung feststellbar sein müsste, auf welcher genauen Strecke innerhalb des oben genannten Bereichs der Messwert gebildet wurde und warum die Messwerte dem konkret abgebildeten Fahrzeug zugeordnet werden.
- Sofern das Lichtbild bzw. der Auswerterahmen Anhaltspunkte dafür liefern, sollte angezweifelt werden, dass der vom Gerät angegebene Messwert tatsächlich von dem Fahrzeug stammt, welches im Auswerterahmen abgebildet ist
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