Drogenbestellung über das „Darknet“

Sehr häufig kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Drogenbestellungen über das Internet  / „Darknet“.

In der Regel werden die Ermittlungsbehörden auf einzelne Beschuldigte aufmerksam, weil diese im Zusammenhang mit größeren Verfahren (z. B. Hannover: „Chemical Love“) auftauchen. In den dortigen größeren Verfahren wurden in der Regel Unterlagen aufgefunden, in denen sich zahlreiche Namen und Adressen angeblicher Käufer finden.

Üblicherweise befinden sich unter diesen Unterlagen sogenannte Bestelllisten, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Person über das Darknet bestimmte Drogen bestellt haben soll. Die Bezahlung hat in der Regel mit Bitcoins stattgefunden. Der Beschuldigte hatte zudem in aller Regel seine (angebliche) E-Mail-Adresse angegeben.

Die Staatsanwaltschaften ziehen in ganz Deutschland daraus jeweils den Schluss, dass die bezeichnete Person bei den Händlern die genannten Drogen bestellt haben muss.

Fast immer fehlen jedoch Beweise:

Aus den Ermittlungsakten der Großverfahren ergeben sich in aller Regel lediglich die Daten der angeblichen Käufer. Im Verhandlungstermin muss die Staatsanwaltschaft jedoch einräumen, dass keine Beweise darüber vorliegen, ob der Beschuldigte tatsächlich selbst bestellt und die Drogen erhalten hat. So liegen in aller Regel keine IP-Adressen o. Ä. vor, aus denen sich schlussfolgern ließe, dass eine bestimmte Bestellung tatsächlich durch den Beschuldigten aufgegeben wurde.

Aktuell konnten wir daher in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Gemünden (2 Ls 822 Js 721/17) erfolgreich verteidigen: Erhoben wurde der Vorwurf, unser Mandant hätte mehrfach größere Mengen Amphetamin sowie Kokain, Heroin und andere Drogen bestellt. Es kam daher zu einer Wohnungsdurchsuchung. Dabei wurden 0,1 g (!) Haschisch sowie Cannabissamen gefunden. Im Ergebnis wurde unser Mandant zu einer Geldstrafe von 300,00 EUR verurteilt. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (Handel mit BtMG) wurde er freigesprochen.