Drogenkurier muss mit größerer Menge rechnen

Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Juli 2017 seine harte Linie in Drogendelikten erneut bestätigt:

„Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird i. d. R. damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat.“

Beispiel: Ein Drogenkurier erhält eine Tüte mit Amphetamin zum Transport von Frankfurt nach Würzburg. Er bekommt die Information, dass es sich um 1 kg Amphetamin handelt. Auf der Autobahn wird er aufgegriffen mit 2 kg Amphetamin.

Hier hilft es dem Drogenkurier nichts, wenn der Transport von lediglich 1 kg vereinbart wurde. Selbst wenn er diese Vereinbarung nachweisen kann, sitzt er in der Falle: nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss ein Drogenkurier immer damit rechnen, dass er eine größere Menge übergeben bekommt.

Der BGH führt in der genannten Entscheidung (BGH, 05.07.2017, 2 STr 110/17) aus, dass der Drogenkurier hier die Beweislast trägt. Nur falls er besondere Umstände nachweisen kann, die aus seiner Sicht dafürsprechen, dass der Auftraggeber ihm hinsichtlich der Menge die Wahrheit gesagt hat, wird ihm Glauben geschenkt.

Ansonsten bleibt es bei dem Grundsatz des BGH: Ein Kurier muss immer damit rechnen, dass er in Wirklichkeit mehr bekommt, als vereinbart.

Diese Entscheidung bestätigt, dass man Drogendelikte nie auf die leichte Schulter nehmen sollte.

So geht der BGH auch davon aus, dass bereits das bloße Gespräch bzw. ein kurzer Chat über einen möglichen Drogenhandel bereits einen Handel an sich darstellt. Wenn also A und B über WhatsApp miteinander vereinbaren, dass sie sich in zwei Wochen zu einem Drogenhandel treffen, zu dem es jedoch dann nie kommt, so werden beide trotzdem wegen Handels verurteilt (der nie stattgefunden hat!).

Auch geht die Rechtsprechung bei bestimmten Mengen an Drogen immer von Handel aus, auch wenn überhaupt keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Handel vorliegen.

So wurde in unserer Kanzlei ein Mandant verteidigt, der selbst Cannabis angebaut hatte, um sich und seine an ständigen Schmerzen leidende Mutter zu versorgen. Angesichts der aufgefundenen Menge (2,4 kg Marihuana) ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass er Handel betrieben hat. Auf seinem Handy, seinem Laptop o. Ä. wurden keinerlei Daten gefunden, die dies gestützt hätten. Trotzdem konnte sich die Staatsanwaltschaft darauf berufen, dass der BGH in derartigen Fällen von Handel ausgeht – selbst wenn es dafür überhaupt keine Anhaltspunkte gibt.

Wer von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit einem BtM-Delikt konfrontiert wird, sollte dies daher nie auf die leichte Schulter nehmen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt, die sich auf logische Weise nicht mehr begründen lassen und die zu einer erheblichen Bedrohung, sprich einer deutlichen Freiheitsstrafe, werden können.