Droht ein Bewährungswiderruf?

Oftmals stellt sich in einem Strafverfahren die Frage nach einem drohenden Bewährungswiderruf. Nicht selten werden Fälle, in denen es eigentlich nur um eine Strafe von einem Jahr geht, durch eine widerrufende Bewährung zu Fällen mit zwei oder drei Jahren Haft.

Es gibt Möglichkeiten, den Bewährungswiderruf zu vermeiden. Dabei kommt es darauf an, den Gesamtüberblick zu behalten über das aktuelle Verfahren und die frühere Bewährungsstrafe. Zum anderen muss klar sein, was eigentlich hinter dem Bewährungswiderruf steht.Der Bewährungswiderruf soll keine Strafe für das Bewährungsversagen an sich sein. Vielmehr war das Gericht bei der Bewährungsstrafe davon ausgegangen, dass diese ausreicht und Haft nicht erforderlich ist. Mit dem Bewährungswiderruf wird also die frühere günstigere Prognose korrigiert.

Ein Bewährungswiderruf kann schon in Betracht kommen, bevor der Betroffene neu verurteilt wurde. Das ist vor allem denkbar, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits ein Geständnis abgegeben hat, einige Details jedoch noch zu erörtern sind.

Falls ein Bewährungswiderruf vermieden werden soll, sollte der Betroffene daher mit einem Geständnis äußerst vorsichtig sein.

Nicht ausreichend für einen Bewährungswiderruf sind der bloße Verdacht einer neuen Straftat, selbst wenn der Betroffene dafür in Untersuchungshaft genommen wird.

Voraussetzung für einen Bewährungswiderruf ist natürlich, dass die neue Straftat während der laufenden Bewährung begangen wurde. Falls der Betroffene zu einer Bewährung verurteilt wird und kurz vor dem Urteil eine neue Straftat begangen hat, kann die Bewährung nicht widerrufen werden.

Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach Ablauf der Bewährung einer Straftat begeht – selbst dann, wenn erst danach eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgt.

Der erfahrene Strafverteidiger sollte im Falle eines drohenden Bewährungswiderrufs immer an einen Antrag denken, statt des Bewährungswiderrufs die Bewährung zu verlängern.

Falls die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Bewährung aus der früheren Verurteilung beantragt, muss das Gericht prüfen, „ob der Verurteilte die in der Bewährungsstrafe liegende Warnung missachtet“ hat.

Sehr sinnvoll ist es hier, bereits während der laufenden Bewährung die Voraussetzungen für eine positive bzw. noch positivere Sozialprognose zu schaffen. Dies sind typischerweise: festes Arbeitsverhältnis, feste Beziehungsoziale Bindungen, gegebenenfalls Fortbildungen etc. Falls dies gelingt, muss das Gericht bei seiner Entscheidung über den Widerrufsantrag nicht nur berücksichtigen, dass der Verurteilte trotz der laufenden Bewährungsstrafe straffällig geworden ist, sondern auch, dass er aus dem Bewährungsurteil durchaus gelernt hat. Eine Bewährung kann dann nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

In unserer Kanzlei gab es exotische Fälle, in denen der Verurteilte in kurzer Zeit mehrere Urteile bekommen hatte: Nach dem ersten Urteil kam das zweite Urteil mit negativer Sozialprognose. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Bewährungswiderruf. Kurz drauf kam das dritte Verfahren, in dem es uns gelang, eine positive Sozialprognose zu erreichen. Erst dann befasste sich das Gericht mit dem Bewährungswiderruf:

Da im letzten Urteil eine positive Sozialprognose gestellt wurde, konnte die Bewährung nicht widerrufen werden.

Das Vollstreckungsgericht muss sich bei seiner Entscheidung über den Bewährungswiderruf an der zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts orientieren. Falls also in jüngster Vergangenheit eine positive Sozialprognose gestellt wurde, kann das Vollstreckungsgericht sich nicht an einer älteren, früher gestellten Prognose orientieren.

Im Falle eines drohenden Bewährungswiderrufs sollte der Verteidiger stets auch in Betracht ziehen, statt des Widerrufs weitere Auflagen oder Weisungen ins Spiel zu bringen. Diese können im Einzelfall verhältnismäßiger sein als der Widerruf.

Ein schönes Beispiel dafür ist eine Therapie nach § 64 StGB oder auch § 35 BtMG, die bislang gut verläuft. Hier könnte es falsch sein, die Bewährung zu widerrufen, weil damit die Therapie unterbrochen würde. Oftmals ist hier mehr zu erreichen, wenn statt des Widerrufs nachträglich Auflagen oder Weisungen verhängt werden, um den Betroffenen zu einem besseren Verhalten zu veranlassen.

Fazit

Ein drohender Bewährungswiderruf ist stets ein heikles Thema. Wer davon betroffen ist, sollte die Situation nie auf die leichte Schulter nehmen, sondern immer versuchen, den Widerruf der Bewährung zu vermeiden. Möglichkeiten dafür gibt es sehr oft – man muss sie nur erkennen.