In einer Entscheidung aus dem 2021 hat das AG Frankfurt a. Main klargestellt, dass eine angebliche „Handyspange“ nicht vor einem Bußgeld schützt (AG Frankfurt, 17.08.2021, 976 Owi 661 Js-OWi 5191/20).
Begründet wurde dies allerdings nicht damit, dass auch bei Verwendung einer sogenannten Handyspange ein Handyverstoß vorliegt.
Vielmehr hat das Gericht dem Betroffenen seinen Vortrag schlichtweg nicht geglaubt. Der Betroffene hatte im Rahmen des Bußgeldverfahrens über seinen Rechtsanwalt vortragen lassen, dass er das Handy nicht selbst gehalten habe, sondern nur mit einer „Handyspange“ benutzt habe.
Vor Gericht wurde dann die Handyspange in Augenschein genommen. Das Gericht hielt dem Betroffenen vor, dass auf dem Foto nicht erkennbar sei, ob eine solche Spange tatsächlich verwendet wurde. Gegen die Verwendung einer solchen Spange spreche auch der Griff, mit dem der Betroffene das Handy festgehalten habe.
Fazit: Eine häufige Fragestellung im Verkehrsrecht: Mit welchem Sachvortrag gehen der Betroffene und sein Anwalt in das Verfahren? Hier sollte nicht übersehen werden, dass die Richter in Nürnberg und Würzburg die gängigen Ausreden zur Genüge kennen. Hier kann der Fahrer also nicht einfach den alten Vortrag bringen, wonach er nur ein Diktiergerät oder einen Rasierapparat benutzt hätte.