War es ein Handy, ein Diktiergerät oder ein Taschrenrechner?
Vor einigen Jahren wurde eine Vorschrift in der StVO eingeführt, die die Nutzung eines Handys während der Autofahrt mit einem Bußgeld bestraft hat. Diese Vorschrift wurde mittlerweile häufiger geändert. Inzwischen sind viele elektronische Geräte erfasst, nicht nur das Handy.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten war es vor einigen Jahren nicht unüblich, sich „kreativ“ mit solchen Vorwürfen zu befassen:
Manche Mandanten trugen vor, sie hätten kein Handy in der Hand gehabt, sondern ein Diktiergerät. Nach einer entsprechenden Änderung des § 23 StVO war dieser Vortrag irgendwann nicht mehr hilfreich – da das Verwenden eines Diktiergerätes ebenfalls mit einem Bußgeld bestraft wurde.
In die Vorschrift aufgenommen wurden elektronische Geräte, die „der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Damit waren sehr viele Geräte erfasst, insbesondere das Diktiergerät (Kommunikation, Organisation).
Häufig wurde dann vorgetragen, der Fahrer habe einen Rasierapparat in der Hand gehalten. Das ging natürlich dann nicht, wenn die Polizei den Fahrer direkt vor Ort anhielt und feststellte, dass sich gar kein Rasierapparat im Auto befand.
In den letzten Jahren berichteten die Mandanten den Rechtsanwälten bei Löwenberg & Kollegen häufig, sie hätten einen Taschenrechner in der Hand gehalten.
Auch dieser Variante hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben. (BGH 4 StR 526/19, Beschluss vom 16.12.2020). Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, welches der Information dient. Es fällt daher unter § 23 Abs. 1 a StVO.