Notwehr? Teilweise schwer zu begründen

Im Bereich von Körperverletzungsdelikten stellt sich im Strafrecht häufig die Frage, ob eine Notwehrsituation vorliegt (§ 32 STGB).

Erforderlich ist ein gegenwärtiger Angriff des Gegners. Maßgeblich ist dabei jedoch die objektive Sachlage und nicht die Befürchtungen des Angegriffenen. Dies wurde erneut vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 25.09.2019, 2 StR 177/19).

Zum einen kann der Mandant, der sich auf ein Notwehrrecht berufen will, nicht geltend machen, er habe einen Angriff befürchtet. Das spielt keine Rolle. Entscheidend sind vielmehr die Absichten des Angreifers – die natürlich in der Regel schwer vorherzusehen sind – sowie die Gefahr einer Rechtsgutverletzung.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings insoweit eingeräumt, dass ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 32 StGB nicht erst dann vorliegt, wenn dieser Angriff beginnt. Vielmehr liege ein gegenwärtiger Angriff bereits dann vor, wenn er unmittelbar bevorstehe.

Eine zur Notwehr berechtigende Situation liegt daher im Strafrecht vor, wenn ein Verhalten des Gegners vorliegt, welches unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Begründet wird dies damit, dass in derartigen Situationen das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder den Erfolg derselben gefährden könnte oder der Verteidiger, der sich später auf Notwehr berufen will, das Risiko erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste.

In der Entscheidung kritisierte der Bundesgerichtshof das Landgericht als vorhergehende Instanz: das Landgericht hatte ein Notwehrrecht ausgeschlossen, weil lediglich der Betroffene, der sich auf das Notwehrrecht berief, der Meinung gewesen war, dass er sich in einer Gefahrensituation befinde.

Der Bundesgerichtshof korrigierte hier insoweit, dass es keine Feststellungen dazu gegeben habe, welche Absichten das spätere Tatopfer im Tatzeitpunkt gehabt habe. Das Landgericht habe zudem den Begriff des „gegenwärtigen Angriffs“ zu eng verstanden. Ein solcher Angriff liege eben bereits dann vor, wenn der Angriff unmittelbar bevorstehe und ein Abwarten bis zum Angriff selbst für erhebliche Risiken und Gefahren sorgen würde.

Zudem berücksichtigte der Bundesgerichtshof die örtlichen Verhältnisse. Danach hatte der Betroffene faktisch kaum noch Möglichkeiten, sich zu verteidigen, wenn er weiter abgewartet hätte.

Fazit

In Situationen, in denen ein Notwehrrecht in Betracht kommt, lohnt es sich immer einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu beauftragen: Die Umsetzung des Gesetzes hängt von so vielen Details und Besonderheiten des Einzelfalles ab, dass hier nichts dem Zufall überlassen werden sollte. Auch für Ermittlungsverfahren in Würzburg sollten Sie daher einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn in Ihrem Fall eine Notwehr in Betracht kommt.