Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge i.S.d. §§ 315 ff. StGB.

Sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht steht der Anwalt oft vor der Frage, wie die aktuellen Entwicklungen auf dem Fahrzeugmarkt (E-Bikes, Scooter etc.) einzuordnen sind.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, ob Pedelecs (Elektrofahrräder mit Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h) im strafrechtlichen Sinne als Kraftfahrzeuge einzustufen sind (OLG Karlsruhe, 15.10.2020, 2 Rv 35 Ss 175/20).

Das OLG Karlsruhe kommt – im Gegensatz zum BayObLG – zu dem Ergebnis, dass Pedelecs strafrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.

Dementsprechend gelte für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht die Grenze von 1,1 Promille, sondern die Grenze von 1,6 Promille.

Es sei zwar richtig, dass Pedelecs bei zugeschaltetem Motor technisch gesehen Kraftfahrzeuge sind, weil sie bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit durch Maschinenkraft bewegt werden.

Im strafrechtlichen Sinne sei jedoch die rechtliche Ausnahme der Pedelecs vom straßenverkehrsrechtlichen Kraftfahrzeugbegriff zu übernehmen. Das bedeutet: Das Verkehrsrecht sieht Pedelecs in § 1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge an. Dies wird im Gesetz ausdrücklich so benannt.

Das Gericht beschäftigt sich in seiner Entscheidung mit einer genauen Begründung seiner Ansicht, über die man letztlich streiten kann. Dementsprechend vertritt das BayObLG eine andere Meinung. Für den Rechtsanwalt stellt sich also die Aufgabe, das zuständige Gericht davon zu überzeugen, dass die Ansicht des OLG Karlsruhe zutreffend ist. Dafür sprechen tatsächlich gewichtige Gründe.

So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass das StVG in § 24a das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol bestraft. In § 1 Abs. 3 desselben Gesetzes steht jedoch, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge sind. Bereits aus systematischen Gründen kann daher im Strafrecht nicht vertreten werden, dass Pedelecs Kraftfahrzeuge sind.

Schließlich führt das OLG Karlsruhe aus, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach Pedelec-Fahrer unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille bereits absolut fahruntüchtig seien. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass Pedelecs bereits nach allgemeiner Ansicht eher mit Fahrrädern vergleichbar sind als mit Pkw.