Ein Haftbefehl, der die Grundlage für Untersuchungshaft ist, wird von den Gerichten in der Mehrzahl der Fälle mit angeblicher Fluchtgefahr begründet. Für die Fluchtgefahr lassen es die meisten Gerichte wiederum ausreichen, wenn der Täter (angeblich) eine hohe Strafe zu erwarten hat oder keinen festen Wohnsitz hat – oder wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Bei genauerer Prüfung ist die Rechtsprechung hier jedoch nicht einheitlich und vertritt teilweise sogar die Ansicht, dass ein Wohnsitz im Ausland bzw. sogar die Absicht, zu diesem Wohnsitz im Ausland zurückzukehren, eine Fluchtgefahr noch nicht begründet (HansOLG Hamburg, 16.05.2018, 2 Ws 67/18).
Im konkreten Fall wurde ausgeführt, dass die Fluchtgefahr sich noch nicht allein daraus ergebe, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung voraussichtlich in sein Wohnsitzland Südafrika zurückkehren würde. Auch lasse sich eine Fluchtgefahr nicht damit begründen, dass der Beschuldigte in einem in Großbritannien gegen ihn laufenden Auslieferungsverfahren von Rechtsbehelfen Gebrauch mache.
Allerdings lasse sich eine Fluchtgefahr damit begründen, dass der Beschuldigte keine erkennbaren Bindungen in Deutschland habe. Daraus lasse sich schließen, dass er neben dem Strafverfahren keinen anderen Wunsch habe könne, sich in Deutschland aufzuhalten. Mit dieser etwas widersinnig klingenden Formulierung meint das Gericht: Der Beschuldigte hat ansonsten keinen Anlass, sich in Deutschland aufzuhalten.
Insbesondere hatte der Beschuldigte über seinen Verteidiger ausführen lassen, er befürchte, in Deutschland einem unfairen Verfahren ausgesetzt zu sein.
Es liegt auf der Hand, dass sich daraus die Vermutung ziehen lässt, er werde sich dem Strafverfahren nicht zur Verfügung stellen.
Fazit
Aus diesem – sehr verkürzt dargestellten – Urteil lassen sich mehrere Erkenntnisse gewinnen:
Teilweise vertritt die Rechtsprechung – wenn auch nur in Norddeutschland und auf absehbare Zeit sicherlich nicht in Würzburg – die Ansicht, dass alleine ein Wohnsitz im Ausland nicht ausreicht, um Fluchtgefahr zu begründen. Diese erfreuliche Ansicht führt jedoch nicht wirklich weiter, da dasselbe Gericht im gleichen Atemzug ausführt, in dem gegenständlichen Fall bestehe trotzdem aufgrund der Umstände des Einzelfalls Fluchtgefahr. Die Rechtsprechung scheint also teilweise vom Ergebnis her zu denken, so dass einzelne Teilfeststellungen nicht immer weiterhelfen.
Insgesamt lassen sich aus dem Urteil jedoch einige Punkte destillieren, die bei einem erfolgreichen Haftprüfungsantrag behilflich sein können. Zu diesen gehören beispielsweise: Wohnsitz, weitere Verfahren, Bindung an Deutschland, Höhe einer zu erwartenden Strafe.