Rechtsmittel Berufung / Revision

Wenn gegen den Mandanten ein falsches oder übertriebenes Urteil ergangen ist, kann dieses mit der Berufung oder der Revision angegriffen werden.

Berufung

Mit der Berufung wird das Urteil insgesamt angegriffen und es findet eine neue Verhandlung statt, allerdings nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht (= anderer Richter).

Die Berufung ist also eine Art „Zweite Chance“.

Sie kann beschränkt werden auf das Strafmaß: Das bedeutet, dass der Mandant den Schuldspruch („schuldig der Körperverletzung“) akzeptiert, aber eine geringere Strafe will.

Eine solche Beschränkung sollte man nicht unüberlegt vornehmen, weil sie die Möglichkeiten für das weitere Verfahren erheblich beschränkt.

Eine Berufung kann innerhalb von einer Woche eingelegt, aber jederzeit zurückgenommen werden.

Die Berufung kann also bereits dann sinnvoll sein, wenn es nur darum geht, Zeit zu gewinnen. Zwischen der Einlegung der Berufung und dem Berufungstermin vergehen in der Regel mindestens 6 Monate.

Wenn der Mandant mit dem Berufungsurteil nicht einverstanden ist, kann noch Revision eingelegt werden.

Revision

Bei der Revision wird das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft. Das heißt:

Die Revision kann innerhalb einer Woche eingelegt werden und muss im Gegensatz zur Revision innerhalb von einem Monat durch einen Rechtsanwalt oder „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ begründet werden.

Die Revision ist ein hochkompliziertes Instrument und wird nur durch wenige Strafverteidiger beherrscht.

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