Bei kleinen Straftaten höchstens Mindeststrafe

Bei kleineren Delikten (Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Beleidigung, Drogen etc.) taucht im Gerichtsverfahren immer wieder die Frage nach der Strafhöhe und insbesondere nach der Bewährung auf.

Bereits vor einiger Zeit hat das OLG Stuttgart entschieden, dass für den Besitz geringer Mengen an Drogen keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Argument: Die Strafe soll gerechter Schuldausgleich und darf nicht unverhältnismäßig sein.

Ähnlich argumentiert nun auch das OLG Köln:

Falls bei einer kleinen Straftat eine Freiheitsstrafe wirklich sein muss, dann darf das Gericht je nach Einzelfall nur die Mindeststrafe verhängen (OLG Köln vom 23.03.2018, III-1 RVs 54/18). Die dann möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

In dem Urteil sagt das Kölner Gericht, dass der Richter immer prüfen muss, welche Strafzumessungsfaktoren (z.B. keine Vorstrafen, geringer Schaden) zu berücksichtigen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn es eben um die Frage geht, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder die Strafe am unteren / oberen Ende des Strafrahmens verhängt werden soll. In solchen Fällen muss der Richter seine Entscheidung gut begründen. Tut er dies nicht, kann mit einer Berufung oder Revision erfolgreich dagegen vorgegangen werden.