Seitenschneider führt nicht zu Diebstahl mit Waffen (§244 STGB)

In vielen Verfahren wegen Diebstahls ist die Frage zu beurteilen, ob eine sogenannte Qualifikation vorliegt, weil es sich möglicherweise um einen „Diebstahl mit Waffen“ handelt.

Hier ist zunächst abzugrenzen. Ein „Diebstahl mit Waffen“ liegt nicht erst dann vor, wenn die Waffen verwendet werden, sondern bereits dann, wenn der Täter die Waffe lediglich mit sich führt.

Oft ist entscheidend die Frage, ob es sich um eine „Waffe“ im Sinne des Gesetzes handelt. Eine solche Waffe liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter ein Messer oder eine Pistole mit sich führt, sondern auch dann, wenn es sich um ein Werkzeug handelt, welches nach seiner konkreten Beschaffenheit geeignet ist, gegen eine Person eingesetzt zu werden und dabei erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Dies ist bei Gegenständen wie einem Messer, Baseballschläger oder einer Schere der Fall.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat jedoch nun entschieden, dass ein Seitenschneider kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist (LG Nürnberg-Fürth, 09.05.2018, 10 Ns 419 Js 69302/17).

Dies gilt auch dann, wenn der Seitenschneider vom Täter mitgenommen wurde, um Sicherungsetiketten zu entfernen.

Entscheidend ist immer die Ausgestaltung des Gegenstandes im Einzelfall. Der Seitenschneider hatte hier ein Gewicht von etwa 70 g und eine Gesamtlänge von ca. 11,5 cm. Davon entfielen allerdings 8,5 cm auf die mit Gummi überzogenen Griffe. Das eigentliche Schneidwerkzeug hatte eine Klingenlänge von lediglich 1,4 cm. Bei Auseinanderdrücken der Klingen ergab sich eine maximale Spannweite von 2,0 cm.

Vor diesem Hintergrund gelangte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall zu der Bewertung, dass der Seitenschneider kein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Seitenschneider sei als Schlagwerkzeug aufgrund seiner geringen Größe und seines geringen Gewichts völlig ungeeignet, da er in einer Männerhand nahezu vollständig verschwinde.

Als Stichwerkzeug sei er nicht ernsthaft verwendbar, da der Seitenschneider nur dann fest in der Hand liegen könne, wenn die Klingen geschlossen seien. Dann bilde sich vorne allerdings eine abgerundete Spitze. Geöffnet sei der Seitenschneider schwer zu handhaben.

Dieser Fall zeigt sehr anschaulich, dass bei jedem Gegenstand herausgearbeitet werden muss, ob dieser geeignet ist, Verletzungen herbeizuführen. So haben wir beispielsweise in einem vom Amtsgericht Gemünden a. Main entschiedenen Fall herausgearbeitet, dass die im konkreten Fall von unserer Mandantin mitgeführte Schere kein gefährliches Werkzeug im Sinne des Gesetzes ist – obwohl eine Schere normalerweise als gefährliches Werkzeug angesehen wird.

Gerade in den Fällen, in denen es um sogenannte Qualifikationen geht (wie beispielsweise beim Diebstahl mit Waffen), lohnt es sich immer, einen Strafverteidiger zu beauftragen, um eine Verurteilung wegen der Qualifikation zu vermeiden.