Drogenhandel mit Waffen

Räumliche Entfernung zwischen Drogen und Waffe ist nicht ausschlaggebend

Der Drogenhandel mit Waffen nach § 30a BtmG stellt im Strafrecht eine besondere Qualifikation dar: Hier schreibt das Gesetz eine Mindeststrafe von 5 Jahren vor. Wer also mit einer größeren Menge Drogen und einem Taschenmesser / Pfefferspray erwischt wird, hat ein Problem.

Es ist daher in derartigen Fällen erste Aufgabe des Rechtsanwaltes für Strafrecht, eine Verurteilung wegen Drogenhandels mit Waffen zu vermeiden.

Dabei ist unter anderem wichtig, ob Messer / Baseballschläger / Pfefferspray zugriffsbereit für den Angeklagten in der Nähe der Drogen waren. Diese Frage kann sich täglich am Nürnberger Hauptbahnhof stellen.

Voraussetzung ist, dass der Täter die Waffe/den gefährlichen Gegenstand bei der Tatbegehung (Drogenhandel) bewusst gebrauchsbereit in einer Weise bei sich hat, dass er sich der Waffe jederzeit bedienen kann.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von 2019 ausgeführt, dass die Nähe der Waffe/des gefährlichen Gegenstands zur Droge nicht das alleinmaßgebliche Merkmal ist (BGH 23.10.2019, 2 StR 294/19).

So sei beispielsweise denkbar, dass die Waffe sich auch dann in „Griffweite“ befindet, wenn Drogen und Waffe in unterschiedlichen Räumen sind.

Andererseits ist eine Waffe nicht zugriffsbereit, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen dieses Behältnisses wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Dann könne keine Rede davon sein, dass der Täter „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ an die Waffe gelangt.

Nach dem Urteil des BGH hat die Frage der räumlichen Entfernung lediglich „indizielle“ Bedeutung für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Täters während der Tat. Auf gut Deutsch: Falls die Waffe nicht weit entfernt ist von den Drogen, heißt das noch nicht automatisch, dass die Waffe auch zugriffsbereit ist.

Auch in derartigen Situationen lohnt es sich für den Rechtsanwalt daher sehr, Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Dazu gehört beispielsweise: genaues Studium der Akte: Auffindeort der Waffe und der Drogen ? Fotos ?

Zudem sollte der Strafverteidiger seinen Mandanten genau befragen: Waren die Waffe (Pfefferspray, Baseballschläger, Gasdruckpistole o.ä.) überhaupt einsatzbereit oder hätte es bestimmter Maßnahmen bedurft, damit die Gegenstände eingesetzt werden können? Ein Klassiker ist das sogenannte Scheckkartenmesser: hier haben wir in einer Verhandlung in Würzburg am Richtertisch vorführen lassen, wie das Messer richtig zusammengebaut wird und welche Zeit das in Anspruch nimmt – mit Erfolg: Eine zugriffsbereite Waffe wurde vom Gericht verneint.