Falls ein Beschuldigter in U-Haft genommen wird (Haftbefehl), gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Das zuständige Gericht hat also das jeweilige Verfahren beschleunigt zu bearbeiten, d.h. vor anderen Verfahren, in denen die jeweiligen Beschuldigten nicht in U-Haft sitzen.
Die Frage ist immer, was die Praxis daraus macht. Aus § 121 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich nur 6 Monate andauern darf. Dann muss verhandelt werden.
Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen erforderlich ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der die Fortdauer der Haft rechtfertigt.
In derartigen Fällen muss die nächste Instanz, d. h. das Oberlandesgericht, über die Fortdauer der U-Haft entscheiden.
Leider ist das für Würzburg zuständige OLG Bamberg dafür bekannt, dass es im Ergebnis die Haftfortdauer oft anordnet, d.h. keine Einwände gegen die Untersuchungshaft hat.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main lässt hoffen, dass von der dortigen Rechtsprechung einiges nach Franken, insbesondere nach Würzburg und Nürnberg, hinüberschwappt:
Das OLG Frankfurt hat drei Angeklagte freigelassen, weil es zu einer nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen war.
Entscheidend dabei ist, dass die Verfahrensverzögerung ausschließlich der Justiz zuzurechnen ist.
Falls also der Mandant das Verfahren mit zahlreichen Anträgen verzögert, so kann die Verfahrensverzögerung möglicherweise auch durch ihn selbst verursacht worden sein.
Im Fall des OLG Frankfurt war jedoch die Verfahrensverzögerung darauf zurückzuführen, dass das Gericht nicht rechtzeitig Ersatz gefunden hatte für eine Richterin, die im Mutterschutz war. Die Strafkammer war deshalb zum Zeitpunkt des anberaumten Termins nicht ordnungsgemäß besetzt. Aufgrund der Terminslage des Gerichts hätte ein Termin erst erheblich später stattfinden können, so dass eine Verfahrensverzögerung von drei Monaten vorlag, die allein der Justiz zuzurechnen war.
Derartige Entscheidungen können gewinnbringend eingesetzt werden. Die deutsche Justiz ist massiv unterbesetzt. Sogar nach Einschätzung des deutschen Richterbundes gibt es deutschlandweit viel zu wenige Richter und Staatsanwälte, allein für NRW ist die Rede von rund 1.000 Richtern und Staatsanwälten, die es zusätzlich geben müsste. Folge davon: Die Justiz ist unterbesetzt und kann die Verfahren nicht in der gebotenen Zeit erledigen. Insoweit lohnt es sich mehr und mehr, gegen Haftbefehle vorzugehen.