Handyverstoß bei ausgeschaltetem Motor

Bei sogenannten Handyverstößen stellt sich seit einigen Jahren immer wieder die Frage, ob der Mandant ein Handy bei laufendem Motor benutzt hat.

Seit Jahren verfügen viele Fahrzeuge über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, d. h. der Motor schaltet sich an der Ampel automatisch ab. Nach § 23 Abs. 1 b S. 2 StVO gilt das „fahrzeugseitig automatisches Abschalten“ nicht als Ausschalten des Motors.

Auf gut Deutsch: Wenn der Motor sich an der Ampel ausschaltet und der Betroffene zum Handy greift, liegt ein Handyverstoß vor – obwohl der Motor genau genommen nicht gelaufen ist. So sieht es das Gesetz vor.

Falls jedoch der Betroffene selbst den Motor tatsächlich ausgeschaltet hat, liegt natürlich kein Handyverstoß vor.

Dies hat das KG Berlin in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt (KG, 27.02.2020, 162 Ss 17/20).

Danach muss das Gericht darauf eingehen, ob der Motor lief oder vom Fahrer ausgeschaltet worden war.

Es reicht also nicht, wenn der Richter im Urteil lediglich ausführt, dass das Fahrzeug an der Ampel stand. Vielmehr sind Feststellungen erforderlich, ob der Motor durch das Auto ausgeschaltet worden war oder durch den Fahrer.

Fazit: Dieses Beispiel zeigt, dass im Verkehrsrecht oft der Sachverhalt wichtiger ist als rechtliche Erwägungen. Wenn die Polizei auf einen Fahrer zukommt und ihm vorwirft, er habe sein Handy benutzt, sind die Angaben des Betroffenen entscheidend:

Falls der Betroffene mitteilt, er habe an der Ampel gestanden und der Motor habe sich ausgeschaltet, liegt ein Handyverstoß vor.

Falls der Betroffene mitteilt, er habe das Auto wegen der roten Ampel ganz ausgeschaltet (Zündschlüssel), liegt kein Handyverstoß vor.

Seit einigen Jahren droht bei einem Handyverstoß ein Punkt in Flensburg. Falls die Polizei Ihnen einen Handyverstoß vorwirft sollten Sie sich daher dringend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.