Keine Kürzung bei tatsächlich erfolgter Reparatur

Im Verkehrsrecht hat der Geschädigte eines Unfalls grundsätzlich zwei Möglichkeiten, seinen Schaden abzurechnen:

Fiktive Abrechnung: Hier wird lediglich auf Grundlage eines Schadensgutachtens abgerechnet. Eine Reparatur wird nicht durchgeführt.

Konkrete Abrechnung: Hier wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt und auf Grundlage der Reparaturrechnung abgerechnet.

Von den Haftpflichtversicherern wird dabei viel gekürzt. Aus diesem Grund nehmen immer mehr Unfallgeschädigte die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch. Die Kosten für den Anwalt sind ohnehin von der Gegenseite zu zahlen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Münster ausgeführt, dass bei tatsächlich erfolgter Reparatur die Versicherung nicht kürzen darf, wenn die Reparatur gemäß einem Schadensgutachten erfolgt.

Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn der Geschädigte bei der Auftragserteilung hätte erkennen können, dass die Werkstatt zu hoch abrechnen wird (AG Münster, 24.03.2020, 8 C 427/20).

Für den Geschädigten bedeutet dies im Ergebnis:

1. Schadensgutachten einholen

Ein Schadensgutachten gibt dem Betroffenen eine ungefähre Größenordnung und verpflichtet die Haftpflichtversicherung des Gegners, bereits erste Zahlungen zu leisten. Es ist daher immer sinnvoll, ein Schadensgutachten einzuholen.

2. Gegenseite / Versicherung zur Zahlung auffordern

Bereits mit diesem Gutachten kann die Versicherung zur Zahlung aufgefordert werden. Schon hier lohnt es sich, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, damit die Gegenseite nicht übermäßig kürzt.

3. Reparaturauftrag

Hier empfiehlt es sich, der Werkstatt das Schadensgutachten vorzulegen. Die Werkstatt repariert dann auf Grundlage dieses Gutachtens.

Falls es dann zu einer überhöhten Abrechnung kommt, geht das sogenannte Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers. Das bedeutet: Falls die Werkstattrechnung sehr hoch ausfällt, ist das das Problem des Schädigers und seiner Versicherung – nicht des Geschädigten.