Oft wenden sich Betroffene an unsere Kanzlei in Würzburg mit der Bitte, einen unserer Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger im Strafrecht zu bekommen. Dabei stellt sich oft heraus, dass der Betroffene bereits einen anderen Anwalt als Pflichtverteidiger hat.
Sehr häufig sagen die Betroffenen dann, sie hätten sich doch diesen Anwalt gar nicht ausgesucht. Vielmehr habe das Gericht den Verteidiger ausgesucht, der ja wahrscheinlich jetzt mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite.
In derartigen Fällen ist es schwierig, den Verteidiger auszuwechseln. Sowohl der bisherige Verteidiger als auch das Gericht müssen zustimmen.
Es gibt jedoch eine Ausnahme
Wenn das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger bestellen will, muss es den Betroffenen zunächst fragen, welchen Rechtsanwalt er gerne als Pflichtverteidiger hätte. Dabei muss das Gericht dem Betroffenen eine Frist setzen. Innerhalb dieser Frist kann der Betroffene einen Rechtsanwalt seiner Wahl nennen.
Falls das Gericht den Beschuldigten jedoch gar nicht fragt, welchen Rechtsanwalt er gern als Pflichtverteidiger hätte, kann der Betroffene den Anwalt immer auswechseln lassen (LG Dessau-Roßlau, 21.08.2020, 3 Qs 694 Js 10246/20).
Falls Ihnen also ein Verteidiger „vor die Nase gesetzt wird“, den Sie gar nicht wollten, lassen Sie Ihren Fall durch uns prüfen ! Oft besteht die Möglichkeit, ohne weiteres den Pflichtverteidiger auszuwechseln. Dies gilt sowohl im Strafrecht als auch im Verkehrsrecht bei Bußgeldsachen.