Streicheln des Knies ist keine sexuelle Belästigung

Wann ist es sexuell gemeint?

Im Sexualstrafrecht stellen sich für den Strafverteidiger stets zunächst zwei Fragen:

Hat das behauptete Verhalten tatsächlich stattgefunden? Falls ja: Stellt dieses Verhalten tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar?

Während es bei der ersten Frage um Sachverhalte und damit um tatsächliche Fragen geht, handelt es sich bei der zweiten Frage im Kern um eine Rechtsfrage.

Es liegt auf der Hand, dass nicht jedes Verhalten einer Person, welches auf den ersten Blick als Sexualdelikt strafbar sein könnte, tatsächlich eine Straftat im Sinne des Sexualstrafrechts darstellt. Auf gut deutsch: Nicht jede Berührung und nicht jeder Sexualkontakt sind tatsächlich strafbar.

Ein anschauliches Beispiel ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Hamm (31.12019, 4 RVs 1/19): In dieser Entscheidung ging es um einen Ausländer, der illegal nach Deutschland eingereist war und nach reichhaltigem Alkoholkonsum mit dem Zug nach Hause fuhr, dort auf eine junge Dame aufmerksam wurde und versuchte, diese für sich zu gewinnen. Im Einzelnen hatte das Gericht sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Berührung des bekleideten Knies der jungen Dame eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB darstellt. Der Angeklagte hatte sich im Zug neben eine Dame gesetzt und ihr bewusst gegen ihren Willen seine Hand tätschelnd auf das bekleidete Knie gelegt und lauthals erklärt, dass es sich bei der Dame um seine Frau handele.

Das Gericht führte dazu aus, dass eine vorangegangene Berührung der Frau an der Hüfte auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass der (betrunkene) Angeklagte sich lediglich festhalten wollte. Nähere Beweiserhebungen zu einer möglicherweise sexuell gemeinten Berührung würden fehlen.

Insgesamt sei auch das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles kenne. Nicht jede körperliche Berührung, bei der ein sexueller Zusammenhang nicht völlig ausgeschlossen werden könne, erfülle bereits den Straftatbestand des § 184i StGB.

Entscheidend sei dabei nicht, ob die berührte Person sich sexuell bedrängt fühle. Zunächst sei zu prüfen, ob die Berührung sexuell gemeint war. Der Tatbestand des § 184i StGB habe zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse die Berührung sexuell gemeint gewesen sein und zum anderen müsse die jeweilige Person sich sexuell bedrängt fühlen. Beide Voraussetzungen müssten erfüllt sein.

Für die Frage, ob eine Handlung sexuell bestimmt, also sexuell gemeint war, müsse genau abgegrenzt werden. Der Gesetzgeber habe mit dem § 184i StGB auch erreichen wollen, dass Handlungen, die auf den ersten Blick unerheblich wirken, auch bestraft werden können. Dies seien z. B. ein flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten Person sowie das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung oder auch das Küssen des Nackens.

Andererseits seien allerdings bloße Ärgernisse oder Distanzlosigkeiten, wie beispielsweise ein schlichter Kuss auf die Wange nicht ohne weiteres geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist das Tätscheln des (bekleideten) Knies nicht ausreichend, um einen gewissen Grad der Intimität zu erreichen bzw. die sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Dieser Gedanke dürfte auch bei den Würzburger Gerichten gelten.

Die Entscheidung zeigt sehr schön, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Natürlich reicht es nicht, wenn ein Angeklagter vor Gericht einfach behauptet, eine Handlung sei nicht sexuell gemeint gewesen. Jedem Richter ist klar, dass ein Angeklagter sowas immer behaupten wird. Es kommt vielmehr darauf an, welche objektiven Umstände sich bewerten lassen und welche Schlussfolgerungen sich daraus für die Motivation des Angeklagten ziehen lassen.

Falls Sie Beschuldigter eines Sexualdelikts sind, sollten Sie daher immer sofort einen Strafverteidiger beauftragen.