Verbreitung von Kinderpornografie

Seit mehreren Jahren tauchen immer mehr Fälle des Besitzes bzw. des Verbreitens von Kinderpornografie auf. Dies hängt nach unserer Erfahrung damit zusammen, dass das Thema Darknet bei vielen Usern mittlerweile verbreitet ist und durch den Tor-Browser der Zugang zu derartigen Netzwerken mittlerweile sehr einfach ist. In vielen Gerichtsverfahren haben Polizisten bestätigt, dass man eigentlich nur den Browser runterladen müsse und gleich im Darknet loslegen könne.

Pädophilie

Nach unserer Erfahrung ist nicht jeder Beschuldigte pädophil oder hat entsprechende Neigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen mehrere Stufen der pädophilen Neigungen zu unterscheiden sind. So gibt es Betroffene, die lediglich aus Neugier in sehr wenigen Fällen kinderpornografische Dateien betrachten, ohne jedoch dabei im eigentlichen Sinne sexuell erregt zu werden. Daneben gibt es freilich pädophile Beschuldigte, bei denen diese Neigung soweit geht, dass sie den Alltag maßgeblich beeinträchtigt.

In rechtlicher Hinsichtlich ist u. a. zu unterscheiden zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie.

Weiterhin zu unterscheiden, ob es bei den kinderpornografischen Dateien um Besitz, Verbreiten oder Zugänglichmachen geht. Im September 2021 haben wir in einem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg erreicht, dass der Mandant lediglich wegen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Dateien verurteilt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hatte nachdrücklich gefordert, dass er wegen Verbreitens verurteilt wird. Das Gericht war jedoch unserer Argumentation gefolgt.

Im Rahmen von Darknet-Foren (z.B. The Annex, Campfire, CandyCuties, BoysPub, LoliPub, GirLand, PublicPeoPub, TweenFanIsland, Child a priori) stellt sich auch die Frage, ob der Beschuldigte eine bestimmte Funktion hatte (Moderator, Administrator, Super-Administrator o.ä.). Auch muss genau untersucht werden, ob er von den entsprechenden Befugnissen überhaupt Gebrauch gemacht hat.

Anonymität im »Darknet«

Häufig kommt es bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kinder- oder Jugendpornografie zu Durchsuchungen mit entsprechendem Durchsuchungsbeschluss. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, wie die Polizei überhaupt auf den jeweiligen Beschuldigten, der ja anonym im Darknet unterwegs war, gekommen ist. Dies geschieht meist über die IP-Adresse – die im Darknet eigentlich nicht zu ermitteln ist. Entsprechende Daten bekommen die deutschen Behörden allerdings oft aus dem Ausland. Wie die IP-Adresse dort ermittelt wurde, weiß häufig noch nicht einmal die deutsche Polizei. Hier sind daher Beweisverwertungsverbote anzusprechen.

Wohnungsdurchsuchung

Bei Durchsuchungen werden in der Regel die Geräte des Beschuldigten (Laptop, externe Festplatten, Handy etc.) beschlagnahmt.
Falls sich auf dem Handy Nachrichten (WhatsApp, Telegram o.ä.) befinden, droht der Vorwurf des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs:

Soweit der Betroffene über WhatsApp Kinder kontaktiert hat und diese Kinder ihm auf seine Anforderung hin Nacktbilder zugeschickt haben, spricht das Gesetz von tatsächlichem sexuellen Missbrauch – auch wenn es zu einem persönlichen Kontakt niemals kam !

Häufig droht in solchen Fällen Untersuchungshaft.

Begründet wird diese u. a. wegen Fluchtgefahr, allerdings auch mit Wiederholungsgefahr oder Verdunklungsgefahr. Verdunklungsgefahr heißt in diesem Zusammenhang, dass der Betroffene Beweismittel verschwinden lassen oder auf Zeugen einwirken könnte.

Sie brauchen Hilfe?

Falls Ihnen der Vorwurf des Besitzes/Verbreitens/Zugänglichmachens von Kinderpornografie oder sogar der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemacht wird, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht / Sexualdelikte wenden. Die Rechtsanwälte Löwenberg & Kollegen in Würzburg und Nürnberg sind in solchen Fällen kurzfristig für Sie erreichbar.