Strafbefehl

Fast jeder Strafbefehl hat einen Fehler: Die Höhe der Strafe

Er hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil, ergeht jedoch ohne mündliche Gerichtsverhandlung. Wer einen Strafbefehl erhält, hat zwei Wochen Zeit für den Einspruch dagegen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ist der Strafbefehl rechtskräftig und man kann nichts mehr dagegen machen.

In einem Strafbefehl dürfen nur geringe Strafen festgesetzt werden, insbesondere Geldstrafen. Wenn jedoch der Beschuldigte einen Verteidiger hat (oder einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt), kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Strafbefehl festgesetzt werden.

Es stellen sich folgende Fragen:

1. Ist der Strafbefehl zu hoch?

Normalerweise wird das Einkommen des Beschuldigten geschätzt und die Geldstrafe so festgesetzt. Dabei wird das Einkommen durch 30 geteilt (Tage des Monats).

Das Gericht geht also z.B. davon aus, dass jemand 1.200 EUR netto verdient. Das ergibt einen Tagessatz von 40,00 EUR:

In diesem Beispiel verdiente unser Mandant in Würzburg jedoch nur 761,00 EUR netto, so dass der Tagessatz nicht bei 40,00 EUR festzusetzen war, sondern bei 25,00 EUR.

Strafrecht Würzburg, Kanzlei Löwenberg, Höhe der Strafe, Strafbefehl

Die Geldstrafe hätte daher nur bei 1.750,00 EUR liegen dürfen. Wir haben unserem Mandanten also allein dadurch schon 1.050,00 EUR ersparen können.

2. Wie kann Ich mich gegen den Strafbefehl wehren?

Das Wichtigste: Innerhalb von 14 Tagen muss Einspruch eingelegt werden. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, gegen den Sie (vielleicht) vorgehen wollen, sollten Sie unverzüglich einen Termin mit uns vereinbaren, damit Ihr Rechtsanwalt rechtzeitig Einspruch einlegen kann. Später kann der Einspruch geändert oder zurückgenommen werden, aber wichtig ist, dass der Einspruch zunächst überhaupt rechtzeitig eingelegt wird.

Mit dem Einspruch kann gegen den Strafbefehl insgesamt vorgegangen werden, wenn die mit ihm verbundene Verurteilung falsch ist (falscher Sachverhalt, falsche Würdigung). Hier kommt es auf die Besonderheiten Ihres persönlichen Falles an.

Mit dem Einspruch kann auch gegen die Höhe der Tagessätze vorgegangen werden (so wie im Beispiel oben). Das lohnt sich fast immer!

3. Ist es sinnvoll, mein Verfahren durch einen Strafbefehl abzuschließen?

Häufig ja: Zunächst ermittelt die Polizei. Zu dem Zeitpunkt kann oft noch nicht abgesehen werden, wie die Sache sich entwickelt – ob also das Verfahren auf kleiner Flamme läuft oder ein größerer Prozess angesagt ist. Und da heißt es ganz klar: Lieber ein Strafbefehl ohne viel Aufsehen, als ein „richtiges Hauptverfahren“ mit Gerichtstermin, Staatsanwalt, Presse, etc.

In derartigen Fällen prüfen wir, ob die Staatsanwaltschaft von den Vorteilen eines Strafbefehls überzeugt werden kann und die Sache sich damit leise und kostengünstig klären lässt.

Wir sind Ihr kompetenter Partner in Sachen Strafrecht.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite und berät Sie fachlich in Ihrem Rechtsfall. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und klären Sie bei einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre wichtigsten Fragen.