Strafverteidigung

Recht auf Strafverteidigung

Jeder hat das Recht auf Strafverteidigung, so schwerwiegend die Vorwürfe gegen ihn auch sein mögen. Dieses Recht ist in § 137 der Strafprozessordnung (StPO) hinterlegt. Hier heißt es, dass sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. Dabei darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die Bestellung des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren, also ggf. auch über alle Instanzen hinweg. Sie kann allerdings auch vertraglich auf eine Instanz beschränkt werden.

Welche Aufgaben hat ein Strafverteigiger?

Ein Strafverteidiger ist dazu verpflichtet, sich für den Angeklagten einzusetzen, seine Interessen umfassend wahrzunehmen und ihn zu prozessual richtigen Handlungen und Erklärungen zu veranlassen. Aus formaljuristischer Sicht hingegen obliegt einem Strafverteidiger die Aufgabe, gegenüber dem Gericht eine Kontrollfunktion auszuüben. So hat er zum Beispiel darauf zu achten, dass alle Aspekte, die einen Angeklagten entlasten können, hinreichend berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden. In diesem Rahmen ist ihm die Pflicht auferlegt, im Rahmen seines Wirkens für einen sachdienlichen und prozessual geordneten Verfahrensablauf zu sorgen. Damit er seinen Aufgaben gerecht werden kann, hat er das Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Kurz gefasst stellen sich die Rechte eines Strafverteidigers wie folgt dar:

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