In Strafverfahren gibt es zwei Arten der Therapie:

Voraussetzung des § 35 BTMG sind:

Die Therapie nach §§ 63, 64 STBG kommt in Betracht bei:

Ob eine Therapie in Betracht kommt, entscheidet letztlich ein vom Gericht bestellter Gutachter.

Dieser prüft in der Regel zwei Fragen:

Eine Begutachtung bzw. eine Therapie kann durchaus sinnvoll sein:

Eine Therapie ist allerdings nicht auf die leichte Schulter zu nehmen:

Die Therapien nach § 35 BtMG und § 63, 64 StGB sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. In den Gefängnissen diskutieren die Mandanten häufig die Frage, welche Therapie in ihrem Fall die bessere ist. Diese Frage stellt sich jedoch so nicht, da die Voraussetzungen völlig unterschiedlich sind.

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