U-Haft wird angeordnet, wenn der dringende Verdacht einer Straftat besteht und ein Haftgrund vorliegt.
Ein dringender Tatverdacht kann z.B. vorliegen, weil bei einer Durchsuchung etwas gefunden wurde (Drogen, Waffen etc) oder jemand anders ausgesagt hat (z.B. ein Zeuge oder auch ein Drogenhändler, der „den 31er macht“.
Wie kann ich den dringenden Tatverdacht ausräumen ?
Eine Hausdurchsuchung darf nur durchgeführt werden mit richterlicher Genehmigung („Durchsuchungsbefehl“, § 102 StPO). Ausnahmsweise kann auf eine solche Genehmigung verzichtet werden, wenn die Polizei „Gefahr im Verzug“ bejaht. Ob Gefahr im Verzug vorliegt, bejaht die Polizei natürlich sehr großzügig, und in den seltensten Fällen wird das Gericht später widersprechen.
Eine Durchsuchung darf normalerweise nicht zur „Unzeit“, d.h. nachts durchgeführt werden (§ 104 StPO).
Was ist ein „Haftgrund“?
Ein Haftgrund liegt vor, wenn Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr
(Verschwindenlassen von Beweismitteln, Zeugenbeeinflussung) vorliegen. Hier machen die Gerichte es sich in der Regel sehr einfach, indem insbesondere die Fluchtgefahr mit zumeist fragwürdigen Begründungen angenommen wird.
Wo ist der Unterschied zwischen U-Haft und „normaler“ Strafhaft?
Der U-Häftling hat keinen Urlaubsanspruch, bekommt nur ausnahmsweise Arbeit in der JVA, darf weniger Besuch empfangen – und seine Post wird durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert. Ein wichtiger Punkt ! Jeder Brief wird gelesen: Alles, was ein Geständnis sein könnte, landet in der Akte. Andeutungen, Vermutungen, Nennung von Namen u.ä. können zu weiteren Ermittlungen führen.
Auf dem Papier haben U-Häftlinge eine Reihe von Rechten. In der Praxis sind sie massiven Einschränkungen unterworfen. Beispiel: Der Anspruch auf eine Einzelzelle wird in der Regel abgelehnt mit der Begründung, die JVA sei überbelegt.
Wie lange dauert die U-Haft?
Das lässt sich so einfach nicht beantworten. Normalerweise dauert die U-Haft bis zur mündlichen Verhandlung, und das können schnell mehrere Monate sein. Sofern es mehr als 6 Monate werden, muss das Oberlandesgericht (im Bereich Würzburg das OLG Bamberg) entscheiden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde. Je nach Einzelfall kann mit guter Begründung erreicht werden, dass der Beschuldigte bis zum Prozess aus der U-Haft entlassen wird. Oft kann durch so genannte Auflagen etwas erreicht werden (Meldung bei der Polizei, Kaution, Abgabe von Ausweisen o.ä.).
Wer hilft mir, wenn Ich in U-Haft komme?
Wer in U-Haft genommen wird, bekommt einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO). Die Polizei bringt den Beschuldigten zum Haftrichter, wo die Vorführung stattfindet. Hier fragt der Richter, ob ein bestimmter Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.
Geben Sie an dieser Stelle unsere Kanzlei an. Wir werden vom Gericht benachrichtigt und setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Wir begleiten Sie bei der Vorführung oder kommen in die JVA. Auf Wunsch benachrichtigen wir Ihre Angehörigen.
Wenn der Beschuldigte keinen Anwalt benennt, trifft das Gericht die Auswahl. Es ist ein offenes Geheimnis, dass bei den meisten Gerichten immer dieselben Anwälte ausgewählt werden – allerdings nicht, weil diese besonders gute Verteidiger sind, sondern weil sie mit dem Haftrichter gut stehen oder dafür bekannt sind, eher im Interesse des Gerichts als dem des Angeklagten zu handeln.
Nach der Festnahme sind Sie in polizeilichem Gewahrsam. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Häufig gibt einer der Beamten sich als netter Kerl aus, der z.B. in der Raucherpause Ihr Vertrauen gewinnen will. Was Sie mit ihm besprechen, landet später als „Gesprächsnotiz“ in der Akte und kann Ihnen im weiteren Verfahren das Genick brechen.
Wenn Sie in die JVA gebracht werden, befinden Sie sich unter Mitgefangenen. Machen Sie auch hier keine Angaben. Teilweise werden in den Gefängnissen Polizisten oder V-Leute eingesetzt, um so an Informationen zu gelangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zunächst keine Angaben machen:
Was Sie einmal gesagt haben, steht für immer in der Akte - Möglichst frühzeitig einen Anwalt beauftragen:
Bei der Vorführung werden die Grundlagen für das weitere Verfahren gelegt - Keine Angaben in Briefen:
Ihre Post wird kontrolliert und zu den Akten genommen - Keine Angaben gegenüber Mitgefangenen.
- Lassen Sie sich den richterlichen Beschluss zeigen und prüfen Sie diesen. Gehen Sie nicht davon aus, dass die Polizei sich immer richtig verhält. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein
- Die Polizei darf nur die Räume durchsuchen, die im Durchsuchungsbefehl genannt werden
- Ziehen Sie nach Möglichkeit Zeugen hinzu. Häufig notiert die Polizei später Dinge, die nie passiert sind oder die Sie nie gesagt haben.
- Bestehen Sie darauf, ein Sicherstellungsprotokoll zu erhalten.
- Sie müssen nicht an der Durchsuchung mitwirken. Helfen Sie der Polizei nur, wenn Sie dafür etwas bekommen.
- Widersprechen Sie der Durchsuchung und lassen dies im Protokoll festhalten
- Wie immer gilt: Unterschreiben Sie nichts. Sie sind dazu nicht verpflichtet ! Wenn die Beamten sagen, dass Sie irgendein Formular nun mal unterschreiben müssen, fragen Sie, ob Sie dazu verpflichtet sind und woraus sich das ergibt. Sie werden sich wundern, wie klein die Beamten plötzlich werden.
- Kontaktieren Sie uns nach Möglichkeit sofort, sobald die Polizei vor der Tür steht.
- wir können als Zeugen bei der Durchsuchung dabei sein
- wir können Sie unmittelbar vor Ort beraten und Sie effektiv verteidigen
- im Idealfall können wir die Durchsuchung verhindern
Wir sind Ihr kompetenter Partner in Sachen Strafrecht.
Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite und berät Sie fachlich in Ihrem Rechtsfall. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und klären Sie bei einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre wichtigsten Fragen.